kobinet-nachrichten 20.10.2004
Karlsruhe (kobinet) Die Verpflichtung für Betriebe, Schwerbehinderte einzustellen oder eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss bekräftigt. Die Regelung sei nötig, um die berufliche Integration behinderter Menschen zu fördern. Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit oder eine übermäßige Belastung der Unternehmen sei nicht erkennbar.
Damit scheiterte die Klage eines baden-württembergischen Transportunternehmers, der 1999 eine Ausgleichsabgabe von 6500 Euro zahlen sollte, weil er bei 130 Beschäftigten nur einen Schwerbehinderten eingestellt hatte.
Das Gericht bestätigte seine Grundsatzentscheidung von 1981: Der Einstellungsanreiz sei nach wie vor unentbehrlich, weil die Arbeitslosenquote bei Schwerbehinderten mit 14,6 Prozent im vergangenen Jahr deutlich über dem Durchschnitt von 10,8 Prozent gelegen habe. Die Arbeitgeber seien aber nicht bereit, ihnen die nötige Zahl an Arbeitsplätzen zur Verfügung zu stellen und gezielt nach behinderten Bewerbern zu suchen. Ursache dafür sei unter anderem die niedrige Höhe der Ausgleichsabgabe. Würde sie noch weiter gesenkt, würde das auch ihre «Antriebsfunktion» zur Schaffung neuer Arbeitsplätze schwächen.
Nach der geltenden Regelung müssen Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten - gestaffelt nach Unternehmensgröße - entweder Schwerbehinderte einstellen oder eine Abgabe zwischen 105 und 260 Euro zahlen.
Das Karlsruher Gericht wies das Argument zurück, deutsche Betriebe würden dadurch im europäischen Vergleich benachteiligt. Eine Pflicht zur Beschäftigung Behinderter bestehe in mindestens neun EU-Staaten, darunter Frankreich, Großbritannien und Italien. js
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Quelle: www.kobinet-nachrichten.org