Nahverkehrsrecht des Bundes und der Länder (Auszüge)


Personenbeförderungsgesetz (Auszug)
Baden-Württembergisches Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Gesetz über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Berlin (ÖPNV-Gesetz)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr Rheinland-Pfalz (Nahverkehrsgesetz - NVG)
Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen- Anhalt (ÖPNVG LSA)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)

Personenbeförderungsgesetz (Auszug)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)

§ 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr (Auszug)

(...)

(3) 1Die Genehmigungsbehörde hat im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. 2Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustandegekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt. 3Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. 4Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger soweit vorhanden anzuhören. 5Dieser Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. 6Die Aufstellung von Nahverkehrsplänen sowie die Bestimmung des Aufgabenträgers regeln die Länder. 7Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie den Zielen des Satzes 1 dienen. 8Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde.

(...)
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Baden-Württembergisches Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) (Auszug)

Vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252)

§ 4 Leitlinien für die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (Auszug)

(...)

(8) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge und der Verkehrsangebote im öffentlichen Personennahverkehr sollen die Belange von Familien mit Kindern und von Frauen besonders berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind; für diese Personengruppe soll der barrierefreie Zugang und in geeigneten Fällen die Beförderung in behindertengerecht ausgerüsteten Fahrzeugen vorgesehen werden.

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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) (Auszug)

In der Fassung vom 30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1-W)
Zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958)

Art. 4 Allgemeine Anforderungen (Auszug)

(...)

(3) Der öffentliche Personennahverkehr soll mit Fahrzeugen bedient werden, die bei der Beschaffung dem Stand der Technik und den Belangen des Umweltschutzes sowie den Anforderungen an Sicherheit, Bequemlichkeit, Verkehrsbeschleunigung und Aufwandssenkung entsprechen. Die Belange Behinderter, älterer Menschen und von Müttern mit Kindern sind bei der Beschaffung von Fahrzeugen und dem Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen zu berücksichtigen. Fahrzeuge sind bei Neubeschaffung und Neuherstellung, bauliche Anlagen bei Neubauten sowie großen Um- oder Erweiterungsbauten im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei zu gestalten. Bestehende Fahrzeuge und Anlagen sind im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen und der verfügbaren Stellen und Mittel umzurüsten. Bei der personellen und technischen Betriebsgestaltung ist dem Sicherheitsbedürfnis der Fahrgäste angemessen Rechnung zu tragen.

(...)

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Gesetz über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Berlin (ÖPNV-Gesetz) (Auszug)

Vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 390)
Zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 576)

§ 2 Ziele und Anforderungen (Auszug)

(...)

(8) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des sonstigen Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs sind insbesondere die Belange von in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen zu berücksichtigen. Dies schließt sowohl die Barrierefreiheit als auch die Orientierungshilfe für behinderte Menschen mit ein. Bei Neuanschaffungen von Fahrzeugen sind die Barrierefreiheit und die Orientierungshilfe für behinderte Menschen zu gewährleisten.

(...)

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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)

Vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 187, 2007 S. 35)

§ 2 Ziele und Grundsätze (Auszug)

(...)

(11) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Leistungsangebotes des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen, Frauen und Männern, Menschen mit Behinderungen, Familien mit Kindern und Senioren berücksichtigt werden.

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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)

Vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 317, ber. S. 340)
Geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413)

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(...)

(3) Der öffentliche Personennahverkehr soll mit Fahrzeugen bedient werden, die bei der Beschaffung den Anforderungen an Sicherheit und Bequemlichkeit genügen sowie den Belangen des Umweltschutzes und dem Stand der Technik entsprechen. Den Belangen von behinderten Menschen und von Frauen ist bei der Beschaffung von Fahrzeugen sowie bei der Planung und Ausgestaltung von Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)

GVBl. II 60-37
Vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786)

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(...)

(6) Die Fahrzeuge, die baulichen Anlagen und die Fahrgastinformationen sollen so gestaltet werden, dass sie die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigen und den Anforderungen an die Barrierefreiheit so weit wie möglich entsprechen.

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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)

Vom 15. November 1995 (GVOBl. S. 550/ GS M-V Gl. Nr. 9240-1)
Geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. S. 539)

§ 2 Ziele und Grundsätz

e (...)

(6) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur und der Angebote im ÖPNV sind die spezifischen Belange von Frauen, Kindern, alten Menschen, Fahrradfahrern und insbesondere von Personen mit Mobilitätseinschränkungen zu berücksichtigen. Neu in Dienst gestellte Fahrzeuge und neu zu errichtende bauliche Anlagen sollen im Rahmen der technischen Möglichkeiten barrierefrei zugänglich und ausgestattet sein. Vorhandene Fahrzeuge, bauliche Anlagen und wesentliche Um- und Erweiterungsbauten sollen im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der verfügbaren Mittel barrierefrei gestaltet werden.
(...)

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Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)

Vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180 - VORIS 94000 02 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 706)

§ 2 Grundsätze und Ziele

(...)

(4) Die Aufgabenträger (§ 4) sollen bei der Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs folgende Zielsetzungen berücksichtigen:
1. Das Bedienungsangebot soll sich nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und den raumstrukturellen Erfordernissen richten.
2. Sichere und leichte Übergänge vom Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr sind anzustreben.
3. Die Fahrzeuge sollen umweltverträglich und bequem sein. Bei Planung, Bau, Ausbau und Umbau von Verkehrsanlagen und bei der Fahrzeugbeschaffung sind die besonderen Bedürfnissen einzelner Nutzergruppen, insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, älteren Menschen, Kindern und Personen mit Kindern, angemessen zu berücksichtigen. Die öffentlichen Zuwendungsgeber werden aufgefordert, Maßnahmen vorrangig zu fördern, die den besonderen Bedürfnissen dieser Nutzergruppen entsprechen.
4. Bei der Gestaltung von baulichen Anlagen sowie beim Bedienungsangebot ist den Belangen von Frauen angemessen Rechnung zu tragen.

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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)

Vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 258)

§ 2 Grundsätze

(...)

(3) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV zu gewährleisten; angemessen ist eine Verkehrsbedienung, die den Bedürfnissen der Fahrgäste nach hoher Pünktlichkeit und Anschlusssicherheit, fahrgastfreundlich ausgestalteten, sicheren und sauberen Fahrzeugen sowie Stationen und Haltestellen, bequemem Zugang zu allen für den Fahrgast bedeutsamen Informationen, fahrgastfreundlichem Service und einer geeigneten Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehr Rechnung trägt. Die dazu notwendige Zusammenarbeit des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Verkehrsverbünden ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife durch eine koordinierte Fahrgastinformation unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen sowie durch einheitliche Qualitätsstandards die Attraktivität des ÖPNV zu steigern.

(4) In allen Landesteilen ist die Infrastruktur für den ÖPNV auszubauen. Dabei soll die Hauptfunktion einem Nahverkehrsnetz für den Schienenschnellverkehr zukommen, das sowohl kreuzungsfreie als auch beschleunigte oberirdische Schienenstrecken umfasst und durch ein darauf abgestimmtes Busnetz ergänzt wird, das die Erschließungs- und Zubringerfunktion erfüllt. Die Netzverknüpfung soll durch eine nutzerfreundliche, barrierefreie Ausgestaltung von Umsteigeanlagen unter Einbeziehung des motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehrs sichergestellt werden.

(...)

(8) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Angebotes des ÖPNV sind die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen.

(...)

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Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr Rheinland-Pfalz (Nahverkehrsgesetz - NVG)

Vom 17. November 1995 (GVBl. S. 450, BS 924-8)
Zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481)

§ 3 Allgemeine Leitlinien

(...)

(7) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Beschaffung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs und der Gestaltung der Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die Belange von behinderten und alten Menschen, von Kindern, von Familien mit Kindern und von Frauen besonders berücksichtigt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Bereiche noch nicht barrierefrei gestaltet sind, sollen sie schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei umgestaltet werden.

(...)

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Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland

Vom 29. November 1995 (Amtsbl. 1996 S. 74)
Zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 11 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)

§ 4 Anforderungen an den Öffentlichen Personennahverkehr

(...)

) (6) Die baulichen Anlagen, Fahrzeuge und sonstige Angebote des Öffentlichen Personennahverkehrs sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeit
- möglichst benutzerfreundlich zu gestalten, wobei die Belange Behinderter, älterer Menschen und von Eltern mit Kindern
- und die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen sind.

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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG)

Vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196)

§ 2 Zielstellung

(...)

(6) Neben den Sicherheitsbedürfnissen der Fahrgäste, insbesondere von Frauen, sind die Belange von Menschen mit Behinderung sowie die Bedürfnisse von Personen, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind, besonders zu berücksichtigen.

(...)

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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen- Anhalt (ÖPNVG LSA)

Vom 20. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 16)

§ 3 Planung des öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Bei der Planung des öffentlichen Personennahverkehrs ist neben der Qualität, der Leistungsfähigkeit, dem barrierefreien Zugang und der Nutzbarkeit sowie den angemessenen Belangen der unterschiedlichen Fahrgastgruppen auch die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen schienen- und straßengebundenen Verkehrsträger und der unterschiedlichen Bedienformen zu berücksichtigen. Eigenwirtschaftlichem Handeln entsprechend § 8 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes ist bei der Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs Vorrang einzuräumen.

(...)


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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)

Vom 26. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 262)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 274)

§ 1 Aufgaben, Ziele

(...)
(4) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge und des ÖPNV-Angebotes sind neben den spezifischen Bedürfnissen der Benutzergruppen, vor allem den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Auszubildenden und der Berufstätigen, besonders die Belange von Kindern, alten Menschen und Personen mit Behinderungen und sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist dem spezifischen Mobilitätsverhalten von Frauen im Rahmen des ÖPNV Rechnung zu tragen.

(...)

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Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 276)

§ 2 Ziele und Grundsätze

(...)

(7) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur der Fahrzeugparks sowie des Angebots des ÖPNV sind die Belange von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt oder in besonderer Weise auf den ÖPNV angewiesen sind, angemessen zu berücksichtigen. Auf die Erfüllung der Sicherheitsbedürfnisse der Benutzer soll besonders hingewirkt werden. In den Fahrzeugparks sollten möglichst Fahrzeuge mit geringen Schadstoff- und Lärmemissionen eingesetzt werden.

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