VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2006

vom 5. Juli 2006
über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Artikel 1 - Zweck und Geltungsbereich
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Artikel 3 - Beförderungspflicht
Artikel 4 - Abweichungen, besondere Bedingungen und Unterrichtung
Artikel 5 - Bestimmung von Ankunfts- und Abfahrtsorten
Artikel 6 - Weiterleitung von Informationen
Artikel 7 - Recht auf Hilfeleistung auf Flughäfen
Artikel 8 - Verantwortung für die Hilfeleistung auf Flughäfen
Artikel 9 - Qualitätsstandards für Hilfeleistungen
Artikel 10 - Hilfeleistung von Luftfahrtunternehmen
Artikel 11 - Schulung
Artikel 12 - Entschädigung für verloren gegangene oder beschädigteRollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte
Artikel 13 - Ausschluss von Verpflichtungsbeschränkungen
Artikel 14 - Durchsetzungsstelle und ihre Aufgaben
Artikel 15 - Beschwerdeverfahren
Artikel 16 - Sanktionen
Artikel 17 - Berichterstattung
Artikel 18 - Inkrafttreten

Artikel 1 - Zweck und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für den Schutz und die Hilfeleistung für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität, die diese Personen vor Diskriminierung schützen und sicherstellen sollen, dass sie Hilfe erhalten.

(2) Diese Verordnung gilt für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die gewerbliche Passagierflugdienste nutzen oder zu nutzen beabsichtigen und von einem Flughafen, der in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, abfliegen, auf einem solchen ankommen oder einen solchen im Transit benutzen.

(3) Die Artikel 3, 4 und 10 gelten auch für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittland zu einem Flughafen reisen, der in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, wenn es sich bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt.

(4) Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Fluggäste, die in der Richtlinie 90/314/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verankert sind.

(5) Kollidieren die Bestimmungen dieser Verordnung mit denjenigen der Richtlinie 96/67/EG, so hat diese Verordnung Vorrang.

(6) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, in dem der Flughafen liegt.

(7) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten Spaniens und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Behinderter Mensch“ oder „Person mit eingeschränkter Mobilität“ ist eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
b) „Luftfahrtunternehmen“ ist ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung.
c) „Ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
d) „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ist ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1) erteilt wurde.
e) „Reiseunternehmen“ ist, mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen, ein Veranstalter oder Vermittler im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 bzw. Nummer 3 der Richtlinie 90/ 314/EWG.
f) „Leitungsorgan eines Flughafens“ oder „Leitungsorgan“ ist die Stelle, die nach nationalem Recht vor allem die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Unternehmen auf einem Flughafen oder in einem Flughafensystem obliegt. 26.7.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 204/3 (1) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
g) „Flughafennutzer“ ist jede natürlich oder juristische Person, die Fluggäste auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert.
h) „Flughafennutzerausschuss“ ist ein Ausschuss von Vertretern der Flughafennutzer oder der sie vertretenden Verbände.
i) „Buchung“ ist der Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde.
j) „Flughafen“ ist jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Abfertigung der Luftfahrzeuge erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören.
k) „Flughafenparkplatz“ ist ein Parkplatz, der sich innerhalb der Flughafengrenzen befindet oder der unmittelbaren Kontrolle des Leitungsorgans eines Flughafens untersteht und der unmittelbar den diesen Flughafen benutzenden Fluggästen zur Verfügung steht.
l) „Gewerblicher Passagierflugdienst“ ist ein von einem Luftfahrtunternehmen als Linien- oder Bedarfsflug betriebener Flugdienst zur Beförderung von Fluggästen, der der Allgemeinheit gegen Entgelt entweder separat oder als Teil einer Pauschalreise angeboten wird.

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Artikel 3 - Beförderungspflicht

Ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen darf sich nicht aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes weigern,
a) eine Buchung für einen Flug ab oder zu einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen zu akzeptieren;
b) einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität auf einem solchen Flughafen an Bord zu nehmen, sofern die betreffende Person über einen gültigen Flugschein und eine gültige Buchung verfügt.

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Artikel 4 - Abweichungen, besondere Bedingungen und Unterrichtung

(1) Ungeachtet des Artikels 3 kann ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen sich aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes nur weigern, die Buchung eines behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität zu akzeptieren oder diese Person an Bord zu nehmen,
a) um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder den Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die die Behörde aufgestellt hat, die dem betreffenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat;
b) wenn wegen der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen die Anbordnahme oder die Beförderung dieses behinderten Menschen oder dieser Person mit eingeschränkter Mobilität physisch unmöglich ist.
Im Falle einer Weigerung, eine Buchung aus den in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Gründen zu akzeptieren, bemüht sich das Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder das Reiseunternehmen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, der betroffenen Person eine annehmbare Alternative zu unterbreiten.

Einem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität, der die Anbordnahme aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität verweigert wurde, sowie jeder diese Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels begleitenden Person muss der Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angeboten werden. Das Recht auf die Möglichkeit eines Rückfluges oder einer anderweitigen Beförderung ist davon abhängig, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

(2) Unter den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen darf ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen verlangen, dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Mensch oder diese Person mit eingeschränkter Mobilität benötigt.

(3) Ein Luftfahrtunternehmen oder sein Erfüllungsgehilfe macht die Sicherheitsvorschriften, die es bzw. er bei der Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität befolgt, sowie jede Beschränkung in der Beförderung solcher Personen oder von Mobilitätshilfen wegen der Luftfahrzeuggröße in zugänglicher Form und zumindest in den gleichen Sprachen wie die Informationen für andere Fluggäste öffentlich zugänglich. Ein Reiseunternehmen gibt die Sicherheitsvorschriften und Beschränkungen bekannt, die für die von ihm veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen, in Pauschalreisen eingeschlossenen Flüge gelten.

(4) Macht ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen von den Ausnahmen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch, so unterrichtet es bzw. er unverzüglich den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität über seine Gründe hierfür. Ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen übermittelt diese Gründe auf Verlangen in Schriftform dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität innerhalb von fünf Werktagen, nachdem der Antrag eingegangen ist.
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Artikel 5 - Bestimmung von Ankunfts- und Abfahrtsorten

(1) In Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, und mit den entsprechenden Verbänden, die behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vertreten, bestimmt das Leitungsorgan eines Flughafens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb und außerhalb der Abfertigungsgebäude Ankunfts- und Abfahrtsorte innerhalb der Flughafengrenzen oder an einem Ort unter direkter Aufsicht des L 204/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.7.2006 Leitungsorgans, an denen behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Schwierigkeiten ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ankunfts- und Abfahrtsorte werden deutlich ausgewiesen und an ihnen werden grundlegende Informationen über den Flughafen in zugänglicher Form vermittelt.

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Artikel 6 - Weiterleitung von Informationen

(1) Luftfahrtunternehmen, ihre Erfüllungsgehilfen und Reiseunternehmen ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Meldungen des Hilfsbedarfs von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität an allen ihren Verkaufsstellen, einschließlich Telefon- und Internetverkaufsstellen, in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entgegenzunehmen.
(2) Wird einem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder einem Reiseunternehmen mindestens 48 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit ein Hilfsbedarf gemeldet, so leitet es bzw. er die betreffenden Informationen mindestens 36 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit weiter an
a) die Leitungsorgane des Abflugflughafens, des Zielflughafens und des Transitflughafens sowie an
b) das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn die Buchung nicht bei diesem Luftfahrtunternehmen vorgenommen wurde; in den Fällen, in denen die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt ist, werden die Informationen übermittelt, sobald dies möglich ist
.

(3) In allen anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen leitet das Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder das Reiseunternehmen die Informationen so bald wie möglich weiter.

(4) So bald wie möglich nach dem Abflug unterrichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen das Leitungsorgan des Zielflughafens, sofern dieser in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, über die Zahl der behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität auf diesem Flug, die die in Anhang I genannte Hilfe benötigen, und über die Art dieser Hilfe.

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Artikel 7 - Recht auf Hilfeleistung auf Flughäfen

(1) Kommt ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität auf einem Flughafen an, um einen Flug anzutreten, so obliegt es dem Leitungsorgan des Flughafens, dafür Sorge zu tragen, dass die in Anhang I genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, antreten kann, sofern die besonderen Bedürfnisse der Person nach einer solchen Hilfe dem betreffenden Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem betreffenden Reiseunternehmen mindestens 48 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit gemeldet worden ist. Diese Meldung gilt auch für den Rückflug, wenn der Hin- und der Rückflug bei demselben Luftfahrtunternehmen gebucht wurden.

(2) Ist der Einsatz eines anerkannten Begleithundes erforderlich, so werden die entsprechenden Vorkehrungen getroffen, sofern dies dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen in Übereinstimmung mit geltenden nationalen Bestimmungen über die Beförderung von Begleithunden an Bord von Luftfahrzeugen — sofern vorhanden — gemeldet worden ist.

(3) Erfolgt keine Meldung nach Absatz 1, so bemüht sich das Leitungsorgan im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, die in Anhang I genannte Hilfe so zu leisten, dass die betreffende Person den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, antreten kann.

(4) Absatz 1 gilt unter folgenden Bedingungen:
a) Die Person findet sich selbst zur Abfertigung ein, und zwar
i) zu der von dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen im Voraus schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) angegebenen Zeit oder
ii) wenn keine Zeit angegeben wurde, spätestens eine Stunde vor der veröffentlichten Abflugzeit, oder
b) die Person findet sich an einem gemäß Artikel 5 ausgewiesenen Ort innerhalb der Flughafengrenzen ein, und zwar
i) zu der von dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen im Voraus schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) angegebenen Zeit oder
ii) wenn keine Zeit angegeben wurde, spätestens zwei Stunden vor der veröffentlichten Abflugzeit.

(5) Benutzt ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität einen unter diese Verordnung fallenden Flughafen im Transit oder wird sie von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von dem Flug, für den sie eine Buchung besitzt, auf einen anderen Flug verlegt, so obliegt es dem Leitungsorgan, dafür Sorge zu tragen, dass die in Anhang I genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person in der Lage ist,

den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, anzutreten. (6) Kommt ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität auf dem Luftwege auf einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen an, so obliegt es dem Leitungsorgan des Flughafens, dafür Sorge zu tragen, dass die in Anhang I genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person in der Lage ist, den in Artikel 5 genannten Abfahrtsort von dem Flughafen zu erreichen.

(7) Die geleistete Hilfe muss, soweit wie dies möglich ist, auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen Fluggastes zugeschnitten sein.

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Artikel 8 - Verantwortung für die Hilfeleistung auf Flughäfen

(1) Dem Leitungsorgan eines Flughafens obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität die in Anhang I genannte Hilfe ohne zusätzliche Kosten geleistet wird.

(2) Das Leitungsorgan kann die Hilfe selbst leisten. Alternativ kann das Leitungsorgan unter Beibehaltung seiner Zuständigkeiten und in jedem Fall unter der Voraussetzung, dass die Qualitätsstandards nach Artikel 9 Absatz 1 eingehalten werden, einem oder mehreren Dritten einen Auftrag erteilen, diese Hilfe zu leisten. Das Leitungsorgan kann — in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht — einen solchen Auftrag bzw. solche Aufträge aus eigener Initiative oder auf Antrag unter anderem eines Luftfahrtunternehmens erteilen, wobei bestehende Dienste auf dem betreffenden Flughafen berücksichtigt werden. Im Falle einer Ablehnung eines solchen Antrags legt das Leitungsorgan eine schriftliche Begründung vor.

(3) Das Leitungsorgan eines Flughafens kann zur Finanzierung dieser Hilfe von den Flughafennutzern diskriminierungsfrei eine besondere Umlage erheben.

(4) Diese besondere Umlage muss angemessen, kostenabhängig, transparent und vom Leitungsorgan des Flughafens in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, oder jede andere geeignete Einrichtung festgesetzt worden sein. Sie wird auf alle Flughafennutzer, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Fluggäste, die jedes Unternehmen zu und von dem Flughafen befördert, aufgeteilt.

(5) Das Leitungsorgan eines Flughafens führt über seine Tätigkeiten in Verbindung mit der Bereitstellung von Hilfe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und seine sonstigen Aktivitäten — entsprechend dem üblichen Handelsbrauch — getrennt Buch.

(6) Das Leitungsorgan eines Flughafens macht den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, oder über jede andere geeignete Einrichtung sowie der Durchsetzungsstelle bzw. den Durchsetzungsstellen nach Artikel 14 einen geprüften Jahresbericht über die eingegangenen Umlagen und die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Hilfe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität entstandenen Kosten zugänglich.

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Artikel 9 - Qualitätsstandards für Hilfeleistungen

(1) Ausgenommen auf Flughäfen mit weniger als 150 000 kommerziellen Fluggästen im Jahr legt das Leitungsorgan in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, und mit den Verbänden, die behinderte Fluggäste und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität vertreten, für die in Anhang I genannte Hilfe Qualitätsstandards und die dafür notwendigen Mittel fest.

(2) Bei der Festlegung der Qualitätsstandards trägt es den international anerkannten Strategien und Verhaltenskodizes zur Erleichterung der Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere dem „Code of Good Conduct in Ground Handling for Persons with Reduced Mobility“ der ECAC, in vollem Umfang Rechnung.

(3) Das Leitungsorgan eines Flughafens veröffentlicht seine Qualitätsstandards.

(4) Ein Luftfahrtunternehmen und das Leitungsorgan eines Flughafens können übereinkommen, dass Letzteres Fluggästen, die dieses Luftfahrtunternehmen zu und von dem Flughafen befördert, Hilfe mit einem höheren Standard als den in Absatz 1 genannten Qualitätsstandards oder zusätzliche Hilfe zu der in Anhang I genannten Hilfe leistet.

(5) Zur Finanzierung dieser Hilfeleistungen kann das Leitungsorgan von dem Luftfahrtunternehmen zusätzlich zu der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Umlage eine weitere erheben, die transparent, kostenabhängig und nach Konsultation des betreffenden Luftfahrtunternehmens festgesetzt worden ist.
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Artikel 10 - Hilfeleistung von Luftfahrtunternehmen

Ein Luftfahrtunternehmen leistet einem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität, die von einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen abfliegt, auf einem solchen ankommt oder einen solchen im Transit benutzt, die in Anhang II genannte Hilfe ohne Aufpreis, sofern die betreffende Person die in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt.

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Artikel 11 - Schulung

Die Luftfahrtunternehmen und die Leitungsorgane von Flughäfen tragen dafür Sorge, dass
a) ihre eigenen und die Mitarbeiter von Subunternehmen, die behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, über Kenntnisse darüber verfügen, wie den Bedürfnissen von Personen mit unterschiedlichen Behinderungen oder Beeinträchtigungen der Mobilität entsprochen werden kann,
b) ihre Mitarbeiter, die auf dem Flughafen arbeiten und unmittelbar mit den Fluggästen zu tun haben, in Fragen der Gleichstellung von behinderten Menschen und der Sensibilisierung für Behindertenfragen geschult werden, c) alle neuen Beschäftigten bei der Einstellung in Behindertenfragen geschult werden und dass die Mitarbeiter gegebenenfalls in Auffrischungskursen geschult werden.


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Artikel 12 - Entschädigung für verloren gegangene oder beschädigteRollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte

Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte während der Abfertigung auf dem Flughafen oder während der L 204/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.7.2006 Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie beschädigt, so wird der Fluggast, dem diese Ausrüstung gehört, gemäß den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften entschädigt.

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Artikel 13 - Ausschluss von Verpflichtungsbeschränkungen

Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung gegenüber behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität dürfen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

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Artikel 14 - Durchsetzungsstelle und ihre Aufgaben

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle oder mehrere Stellen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung bei Flügen von oder zu in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen zuständig ist bzw. sind. Gegebenenfalls ergreift bzw. ergreifen diese Stelle(n) die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität gewahrt und die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Qualitätsstandards eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle oder Stellen benannt worden ist bzw. sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls dafür, dass die nach Absatz 1 benannte(n) Durchsetzungsstelle(n) auch die zufrieden stellende Durchführung des Artikels 8, einschließlich der Bestimmungen über die Umlagen im Hinblick auf die Vermeidung unlauteren Wettbewerbs, gewährleisten. Sie können auch eine besondere Stelle zu diesem Zweck benennen.

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Artikel 15 - Beschwerdeverfahren

(1) Ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität, die der Auffassung ist, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, kann die Angelegenheit je nach Fall dem Leitungsorgan des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen.

(2) Sofern der behinderte Mensch oder die Person mit eingeschränkter Mobilität auf diesem Wege nicht zufrieden gestellt wird, können Beschwerden über einen angeblichen Verstoß gegen diese Verordnung bei einer bzw. mehreren gemäß Artikel 14 Absatz 1 benannten Stelle bzw. Stellen oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle eingereicht werden.

(3) Eine Stelle in einem Mitgliedstaat, bei der eine Beschwerde eingeht, die eine Angelegenheit betrifft, die in die Zuständigkeit einer benannten Stelle in einem anderen Mitgliedstaat fällt, übermittelt diese Beschwerde an die Stelle in dem anderen Mitgliedstaat.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit die behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität über ihre in dieser Verordnung verankerten Rechte und die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser/diesen benannten Stelle(n) unterrichtet werden.

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Artikel 16 - Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

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Artikel 17 - Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1. Januar 2010 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beizufügen, die diese Verordnung durch weitere Einzelheiten ergänzen oder ändern.

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Artikel 18 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 26. Juli 2008, mit Ausnahme der Artikel 3 und 4, die ab dem 26. Juli 2007 gelten.

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