Inhalt
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz
(Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung- BbgBITV)
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz
(Brandenburgische Kommunikationshilfenverordnung- BbgKHV)
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz
(Brandenburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Landesverwaltung- BbgVBD)
Auf Grund des § 9 Satz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 20. März 2003 (GVBl. I S. 42) verordnet
der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
Inhalt
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2
Persönlicher Geltungsbereich
§ 3
Anzuwendende Standards
§ 4
Umsetzungsfristen für die Standards
§ 5
In-Kraft-Treten
Die Verordnung gilt für:
1. Internetauftritte und -angebote,
2. öffentlich zugängliche Intranetauftritte und -angebote und
3. mittels Informationstechnik realisierte öffentlich zugängliche graphische Programmoberflächen
der in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Landesbehörden einschließlich
der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Nach oben
Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen
im Sinne des § 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen
die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
Nach oben
Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten:
1. alle Angebote müssen die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen,
2. alle Angebote sollen die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
3. alle Angebote können die unter Priorität III aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.
Nach oben
(1) Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu gestaltet oder in
wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu
erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die
Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31.
Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der
Anlage dieser Verordnung erfüllen.
(2) Angebote, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Internet oder Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden,
sind bis zum 31. Dezember 2004 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte
Menschen im Sinne des § 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes richten.
(3) Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Internet oder im
Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.
Nach oben
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Nach oben
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 20. März 2003 (GVBl. I S. 42) verordnet
der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der
Finanzen:
Inhalt
§ 1
Anwendungsbereich und Anlass
§ 2
Umfang des Anspruchs
§ 3
Kommunikationshilfen
§ 4
Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
§ 5
Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung
§ 6
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des
Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren für die mündliche
Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache,
für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegen
die in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Landesbehörden einschließlich
der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltend machen.
Nach oben
(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für
lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit
eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür
notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe.
Dies umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst
bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach
den Sätzen 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte
andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu
machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese
auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder
nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer
Kommunikationshilfen abgesehen werden.
Nach oben
(1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete
Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und
Kommunikationsmittel in Betracht:
1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere
1. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher;
2. Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher;
3. Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.
2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
1. Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
2. gestützte Kommunikation für Menschen mit zusätzlich autistischer Störung.
3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
1. akustisch-technische Hilfen oder
2. graphische Symbol-Systeme.
Nach oben
Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitgestellt, es sei denn,
die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.
Nach oben
(1) Die Behörde entschädigt Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer in entsprechender Anwendung des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt sie die
entstandenen notwendigen Aufwendungen.
(2) Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten den
Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt die Behörde die Kosten nach Absatz 1
nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine
Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.
Nach oben
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Nach oben
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 20. März 2003 (GVBl. I S. 42) verordnet
der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der
Finanzen und für Dokumente im Sinne des § 80 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) im
Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
Inhalt
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Gegenstand der Zugänglichmachung
§ 3
Formen der Zugänglichmachung
§ 4
Bekanntgabe
§ 5
Umfang des Anspruchs
§ 6
Organisation und Kosten
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach
Maßgabe von § 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes
gegen die in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Landesbehörden
einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltend machen.
Nach oben
(1) Der Anspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide,
öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.
(2) Bei Dokumenten, die nicht in Textform vorliegen, wie beispielsweise solche im Sinne
1. des § 80 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung,
2. des § 40 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3. des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes, der §§ 38 und 39 des Brandenburgischen Straßengesetzes und des § 10 des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg,
hat die jeweils zuständige Behörde über den Anspruch blinder und sehbehinderter Menschen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des
Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden.
Nach oben
(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich
gemacht werden.
(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck
sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der
Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Brandenburgischen Barrierefreie
Informationstechnik-Verordnung maßgebend.
Nach oben
Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden.
Nach oben
(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht,
soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle
Bedarf des Berechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen Dokumente
zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit
welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde kann die ausgewählte Form, in der Dokumente
zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu
machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren,
hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr
Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.
Nach oben
(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Behörde selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung
Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt.
Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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