Vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW 2003 S. 766)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von
Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz
Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Artikel 2
Änderung des Landeswahlgesetzes
Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Artikel 4
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
Artikel 5
Änderung des Landesfischereigesetzes
Artikel 6
Änderung der Landesbauordnung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
und des Schwerbehindertengesetzes
Artikel 8
Änderung von Verordnungen
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10
Schlussvorschriften
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative,
Volksbegehren und Volksentscheid
Artikel 12
Änderung der Gemeindeordnung
Artikel 13
In-Kraft-Treten
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes/Geltungsbereich
§ 2 Frauen mit Behinderung
§ 3 Behinderung, Benachteiligung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Zielvereinbarungen
§ 6 Verbandsklage
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 8 Verwendung der Gebärdensprache
§ 9 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und
Vordrucken
§ 10 Barrierefreie Informationstechnik
Abschnitt 3
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
§ 11 Aufgabenübertragung, Rechtsstellung
§ 12 Aufgaben
§ 13 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene
Abschnitt 4
Berichtspflichten
§ 14 Berichte
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
1.
Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die
gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
2.
Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die
Eigenbetriebe und Krankenhäuser des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Hochschulen, den Landesrechnungshof,
die Landesbeauftragte und den Landesbeauftragten für den Datenschutz, den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes
Nordrhein-Westfalen und sonstige Landesbetriebe im Sinne des § 14a Landesorganisationsgesetz und für den Westdeutschen
Rundfunk Köln. Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaften gilt dieses Gesetz,
soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die in den Sätzen 1 und 2 Genannten sind verpflichtet, aktiv auf das Erreichen
des Zieles hinzuwirken. Sie sollen hierzu eng mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderung
zusammenarbeiten. Soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die auch im erheblichen Interesse der
in den Sätzen 1 und 2 Genannten liegen, sollen diese darauf hinwirken, dass die Dritten die Anforderungen des § 4 erfüllen.
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§ 2 Frauen mit Behinderung
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderung zu
berücksichtigen und Benachteiligungen zu beseitigen. Dazu werden auch besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen
Gleichstellung von Frauen mit Behinderung ergriffen.
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1.
Menschen haben eine Behinderung, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
2.
Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Behinderung im
Vergleich zu Menschen ohne Behinderung unterschiedlich behandelt werden und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft oder in ihrer selbstbestimmten Lebensführung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden,
ohne dass hierfür
zwingende Gründe vorliegen. Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Genannten dürfen Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen.
3.
Macht ein Mensch mit Behinderung eine Benachteiligung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 durch einen der in § 1 Abs. 2 Satz 1
Genannten glaubhaft, so muss jener beweisen, dass eine Benachteiligung nicht vorliegt, für die Benachteiligung zwingende
Gründe vorliegen oder dass nicht durch die Behinderung bedingte, sachliche Gründe vorliegen.
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Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen.
Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis
und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. Zu den
gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel
im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle
Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.
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1.
Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegen stehen,
Zielvereinbarungen zwischen den nach § 13 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) anerkannten Verbänden
oder deren nordrheinwestfälischen
Landesverbänden einerseits und kommunalen Körperschaften, deren Verbänden und Unternehmen andererseits für ihren jeweiligen
sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Soweit Verbände nach Satz 1 nicht vorhanden
sind, können dies auch landesweite und örtliche Verbände von Menschen mit Behinderung sein. Die Verbände können die Aufnahme
von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.
2.
Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere
1.
die Bestimmung der Vereinbarungspartner und Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2.
die Festlegung von Mindestbedingungen, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem
Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Zugang und Nutzung zu genügen,
3.
den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.
3.
Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5)
unter Benennung von Verhandlungsgegenstand und
Verhandlungsparteien anzuzeigen. Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium gibt diese Anzeige auf seiner
Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das
Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten
Verbände eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die
Verhandlungen binnen vier Wochen aufzunehmen.
4.
Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht,
1.
während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände,
2.
für die dort Genannten, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von anderen dort Genannten Verhandlungen
geführt werden,
3.
für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,
4.
für die in dort Genannten, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung beigetreten sind.
5.
Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium führt ein Register, in das der Abschluss, die Änderung und die
Aufhebung von Zielvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband
von Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung diesem
Ministerium diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung
oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.
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1. Ein nach § 13 BGG anerkannter Verband oder dessen nordrhein-westfälischer Landesverband kann, ohne dass ihm dadurch
eigene Rechte verliehen würden, gegen einen zuständigen Träger öffentlicher Belange im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2
Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen
1. § 2
2. das Benachteiligungsverbot nach § 3 Abs. 2 Satz 2
3. dessen Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach §§ 7 bis 10.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren getroffen
worden ist.
2.
Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
Soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine
Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1
nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung
handelt. Dies ist insbesondere bei einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle der Fall.
3.
Werden Menschen mit Behinderung in ihren Rechten nach Absatz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis
Verbände nach Absatz 1 Satz 1, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. In diesen Fällen müssen
alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen.
Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.
4.
Solange in einer Sache im Sinne des Absatzes 1 die Klage eines Verbandes anhängig ist und soweit über die Sache selbst
rechtskräftig entschieden worden ist, kann die Sache von keinem anderen Verband anderweitig anhängig gemacht werden.
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Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
5.
Die Errichtung oder die Änderung baulicher Anlagen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange
sind entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorschriften barrierefrei zu gestalten.
6.
Absatz 1 gilt auch für sonstige bauliche oder andere Anlagen im Sinne von § 4 Satz 3.
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7.
Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte, Schwerhörige, Taubblinde und hörsehbehinderte Menschen) und sprachbehinderte
Menschen haben das Recht, mit den in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Trägern öffentlicher Belange in Deutscher
Gebärdensprache oder über lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationsformen zu kommunizieren,
soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist und eine schriftliche Verständigung
nicht möglich ist. Die Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 haben, sofern sie nicht selbst
auf ihre Kosten eine Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete
Kommunikationshilfe zur Verfügung stellen, auf Antrag der
Berechtigten die notwendigen Auslagen zu erstatten, die diesen für eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen
Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe entstehen.
8.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin/eines Gebärdensprachdolmetschers oder
anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2.
Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen/Gebärdensprach-dolmetschern oder anderen geeigneten
Hilfen für die Kommunikation,
3.
die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder die Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetschdienstleistung
oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
4.
welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind,
zu regeln.
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9.
Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden,
Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken und amtlichen Informationen die besonderen Belange
betroffener Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen,
dass ihnen Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen kostenlos auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich
gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
10.
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts zu regeln, in welcher
Weise und bei welchen Anlässen die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht
werden.
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11.
Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange gestalten ihre Online-Auftritte und Angebote
sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen
Datenverarbeitung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderung genutzt werden können.
12.
Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts durch
Rechtsverordnung nähere Regelungen über die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des Absatzes 1 und
die dabei anzuwendenden Standards zu treffen.
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Abschnitt 3
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
13.
Die Landesregierung soll eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung (§ 12)
bestellen. Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Landtags. Eine erneute Übertragung
ist zulässig. Einem Verlangen auf vorzeitige Beendigung der Aufgabenübertragung ist stattzugeben.
14.
Das Land hat die für
die Erfüllung der Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur
Verfügung zu stellen.
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15. Zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung gehören insbesondere folgende Aufgaben: - die Durchsetzung der
Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung,
- die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder
deren Entstehen entgegenzuwirken,
- die Zusammenarbeit mit den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf örtlicher Ebene für die Angelegenheiten von
Menschen mit Behinderung bestellten Persönlichkeiten oder Gremien sowie mit einem auf Landesebene zu bildenden Beirat.
Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium wird ermächtigt, Näheres über Art und Zusammensetzung des Beirates
in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass besondere Benachteiligungen von Frauen mit Behinderung beseitigt
und unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderung berücksichtigt werden.
16.
Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung überwacht die Einhaltung
der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, bei
den Trägern öffentlicher Belange im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2. Sie können ihnen auch Empfehlungen zur Durchsetzung
der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung geben, insbesondere die Landesregierung und die Ministerien, Gemeinden und
Gemeindeverbände in Fragen der Belange von Menschen mit Behinderung beraten.
17.
Die Ministerien hören die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei Gesetzes-und
Verordnungsvorhaben sowie bei der Erarbeitung von Verwaltungsvorschriften des Landes an, soweit sie Fragen der Belange
von Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren. Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher
Belange sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Akteneinsicht zu gewähren.
Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
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Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für
die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.
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Abschnitt 4
Berichtspflichten
18.
Die Landesregierung berichtet einmal in jeder Wahlperiode, beginnend mit der 14. Wahlperiode, dem Landtag über die
Erfahrungen mit diesem Gesetz, dessen Auswirkungen und Anwendungsprobleme in der Praxis. Hierzu werden die Landesbeauftragten
für die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen ihrer Aufgaben und Kompetenzen gemäß §§ 11 und 12 beteiligt.
19.
Die Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung berichten der Landesregierung alle zwei Jahre, erstmals
2006, über die Situation der Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen sowie über ihre Tätigkeit.
Die Landesregierung leitet den Bericht mit ihrer Stellungnahme dem Landtag zu.
20.
Alle Feststellungen im Bericht sind geschlechtsbezogen zu treffen. Der Bericht schließt die Darstellung von Verstößen gegen
das Benachteiligungsverbot ein und nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen Stellung.
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Das Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG) vom 16. August
1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 108), wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "durch körperliches Gebrechen behindert" durch die Wörter "aufgrund einer körperlichen
Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
2.
An Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen."
2. Der bisherige § 40 wird § 40 Abs. 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Das Land erstattet den Blindenvereinen,
die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und den Versand der
Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."
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Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz) vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S.
509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S.
245), wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 4 werden
a.
in Satz 2 die Wörter "durch körperliches Gebrechen behindert" durch die Wörter "aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung
nicht in der Lage" ersetzt und
b.
folgender Satz angefügt:"Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen."
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Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216 und 355), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
1.
An § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung sind mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen."
2.
An § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit
Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des
Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden."
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Das Landesfischereigesetz (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994
(GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert: Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
"§ 32a Sonderfischereischein
1.
Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können,
kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
2.
Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.
3.
Der Sonderfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und wird für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende
Jahre nach einem vom zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt."
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Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung -
(BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV.
NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2003 (GV.
NRW. S. 434), wird wie folgt geändert:
1. 1. § 55 BauO NRW wird wie folgt geändert:
a.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen".
b.
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1.
"Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von
Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe
zweckentsprechend genutzt werden können.
2.
Absatz 1 gilt insbesondere für
1.
Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2.
Sport- und Freizeitstätten,
3.
Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4.
Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5.
Verkaufs- und Gaststätten,
6.
Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Bei Stellplätzen und Garagen muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, für
schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden."
c. In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe "1,20 m" durch "1,50 m" ersetzt.
2. In § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 werden hinter der Zahl "13" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und hinter der Zahl "51"
das Wort "und" und die Zahl "55" eingefügt.
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Das Gesetz zur Durchführung
der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehinderten-gesetzes (DG-KoFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift wird das Wort "Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG)" durch das Wort "Schwerbehindertenrechts
(DG-KoFSchwbR)" ersetzt.
2.
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Den überörtlichen Trägern obliegen
1.
die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
die Erziehungsbeihilfen nach § 26 Bundesversorgungsgesetz
a.
zum Besuch von Hochschulen und Fachhochschulen,
b.
bei Leistungen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
3. 3. soweit sie als Sachleistung gewährt werden
a.
die Erholungshilfe nach § 27b Bundesversorgungsgesetz,
b.
Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 27d Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes, soweit die medizinische
Vorsorgeleistung nach § 23 Abs. 2 SGB V nicht in dem erforderlichen Umfang von der Krankenkasse vorrangig
erbracht wird,
4.
die Leistungen nach §§ 26c und 27a des Bundesversorgungsgesetzes in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung,
5.
die Leistungen nach §§ 26b und 27d des Bundesversorgungsgesetzes, wenn für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe die
überörtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig sind; dies gilt nicht bei Leistungen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge -KfürsV- sowie nach § 27d des
Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfegesetzes und § 8 sowie § 10 Abs. 6 der
Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetztes,
6.
Leistungen für Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e des Bundesversorgungs-gesetzes sowie die Leistungen für
versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Sonderfürsorgeberechtigten,
7.
nach § 53 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland,
8.
die der Kriegsopferfürsorge entsprechenden Leistungen nach §§ 60 bis 63 des Infektionsschutzgesetzes und §§ 1 bis 3 des
Opferentschädigungsgesetzes an Berechtigte außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen."
3.
Die §§ 4 und 6 werden gestrichen und § 5 wird § 4.
4.
§ 7 wird § 5 und wie folgt geändert:
a.
In Absatz 1 wird die Zahl "8" durch die Zahl "6" ersetzt.
b.
In Absatz 2 werden die Wörter "Der Vorsitzende" durch die Wörter "Die Vorsitzende oder der Vorsitzende" ersetzt.
c.
In Absatz 3 werden die Wörter "des Vorsitzenden" durch die Wörter "der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden" ersetzt.
5. 5. § 8 wird § 6 und enthält folgende Fassung: "§ 6 Beiräte
. Bei den Trägern der Kriegsopferfürsorge werden Beiräte gebildet; durch Vereinbarung können mehrere örtliche Träger einen
gemeinsamen Beirat bestellen.
a.
Die Beiräte bestehen aus der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten oder deren Beauftragten als Vorsitzende
oder Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Beisitzern. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen sozial erfahrene Personen sein;
ein Beisitzer soll Kriegsbeschädigte oder Kriegsbeschädigter und einer Kriegshinterbliebene oder Kriegshinterbliebener, ein
weiterer Arbeitnehmer und einer Arbeitgeber sein.
b.
Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten auf Vorschlag der im
Bereich des Trägers der Kriegsopferfürsorge überwiegend vertretenen Verbände der Kriegsopfer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber
für die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen."
6.
§ 9 wird § 7. In der Überschrift des Zweiten Abschnittes wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort
"Schwerbehindertenrecht" ersetzt.
7.
Die §§ 10 bis 12 werden durch folgende neuen §§ 8 und 9 ersetzt: "§ 8 Durchführung der Aufgaben
0.
Die überörtlichen und örtlichen Träger führen als Selbstverwaltungsangelegenheit die Aufgaben durch, die nach dem
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) - Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften Integrationsämtern und örtlichen Fürsorgestellen obliegen. § 3 gilt entsprechend.
1.
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Richtlinien zur Durchführung
der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) zu erlassen, um die rechtmäßige,
einheitliche und zweckmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern.
8. § 9 Finanzzuweisung und Verwaltungskosten
0.
Die örtlichen Träger erhalten zur Durchführung der ihnen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
obliegenden Aufgaben einen Vomhundertsatz des Aufkommens an der Ausgleichsabgabe nach § 77 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch. Die Höhe des Vomhundertsatzes bestimmen die überörtlichen Träger für jeweils ein Haushaltsjahr durch
Satzung; hierbei ist sicherzustellen, dass jeder örtlichen Fürsorgestelle, gemessen an der Zahl der zu betreuenden
schwerbehinderten Menschen in ihrem Bereich, annähernd gleiche Mittel aus dem Aufkommen an der Ausgleichsabgabe zur Verfügung
stehen.
1.
Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG)
vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), kreisfreie
Städte, Große kreisangehörige Städte und Kreise als örtliche Fürsorgestellen zu Aufgaben der begleitenden Hilfe im
Arbeitsleben herangezogen, haben die Landschaftsverbände die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der persönlichen und
sächlichen Verwaltungskosten zu erstatten."
Nach oben
1. Änderung der Landeswahlordnung Die Landeswahlordnung NRW (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964),
zuletzt geändert durch Verordnung vom
4. November 2003 (GV. NRW. S. 630), wird wie folgt geändert:
1.
An § 29 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den
Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben,
zur Verfügung gestellt."
2.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: "§ 31a Wahlräume Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so
ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen
Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt
frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne von § 4 des Behindertengleichstel-lungsgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) sind."
§ 38 wird wie folgt geändert:
a.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch körperliches Gebrechen behindert" durch die Wörter "aufgrund einer körperlichen
Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
b.
An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen."
2. Änderung der Kommunalwahlordnung Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2003 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt geändert:
1.
An § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den
Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben,
zur Verfügung gestellt.
"
2.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: "§ 34a Wahlräume Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen
barrierefrei i.S. von § 4 Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewählt und eingerichtet werden,
so dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere
Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert
wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 4
Behindertengleichstellungsgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen vom
16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) sind."
3. § 41 wird wie folgt geändert:
a.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch körperliches Gebrechen behindert" durch die Wörter "aufgrund einer körperlichen
Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
b.
Nach Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch
einer Stimmzettelschablone bedienen."
3.
Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Die Verordnung über die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV. NRW. S. 970), geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2002 (GV. NRW. S. 177),
wird wie folgt geändert: An § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt auch für Fahrzeuge der Betriebe oder
Einrichtungen, die zur ausschließlichen Beförderung des
betreuten Personenkreises bestimmt sind."
4.
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz Die Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter "Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG)" durch die
Wörter "Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGB IX)" ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 enthält folgende Fassung: "(1) Folgende Aufgaben und Befugnisse der Integrationsämter nach dem
Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch (SGB IX)- Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) werden auf die
örtlichen Fürsorgestellen übertragen:
1.
Nach § 80 Abs. 7 SGB IX Einblicke in Betriebe und Dienststellen zu nehmen,
2.
im Kündigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln, nach § 87 Abs. 2 SGB IX Stellungnahmen des Arbeitsamtes, des
Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretungen einzuholen, den schwerbehinderten Menschen zu
hören sowie nach
§ 87 Abs. 3 SGB IX auf eine gütliche Einigung hinzuwirken,
3.
nach § 94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes
einzuladen,
4.
nach § 99 Abs. 2 SGB IX die in § 99 Abs. 1 SGB IX genannten Personen und Vertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Integrationsamtes erforderlich ist,
5.
nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX die schwerbehinderten Menschen, ihre Arbeitgeber und im übrigen in § 99 Abs. 1 SGB IX
genannten Personen im Rahmen begleitender Hilfe im Arbeitsleben zu beraten, soweit dafür nicht die Einschaltung der
Fachdienste des Integrationsamtes erforderlich ist,
6.
nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB IX in Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung -SchwbAV-
aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gewähren
a.
für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV),
b.
zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV),
c.
zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwAV) mit Ausnahme der Leistungen nach § 21
Abs. 4 SchwbAV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Buchstabe a SchwbAV (Arbeitsassistenz),
d.
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV),
e.
in besonderen Lebenslagen (§ 25 SchwbAV),
f.
zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitsmitteln ( § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwbAV),
und
7. nach § 117 SGB IX zeitweilig die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zu entziehen."
2. In Absatz 2 wird das Wort "Hauptfürsorgestellen" durch das Wort "Integrationsämter" ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
0.
In Nummer 2 werden die Wörter "Arbeits- und Berufsleben" durch das Wort "Arbeitsleben" ersetzt.
1.
In Nummer 3 werden die Wörter "§ 31 Abs. 2 Satz 4 SchwbG" durch die Wörter "§ 102 Abs. 2 Satz 6 SGB IX" ersetzt.
2.
In Nummer 4 werden die Wörter "§ 53 SchwbG" durch die Wörter "§ 131 SGB IX" ersetzt
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
0.
In Absatz 1 werden die Wörter "§ 4 Abs. 5 SchwbG" durch die Wörter "§ 69 Abs. 5 SGB IX" und die Wörter "§ 4 Abs. 1 SchwbG"
durch die Wörter "§ 69 Abs. 1 SGB IX" ersetzt.
1.
In Absatz 2 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
5.
§§ 4 und 5 erhalten folgende Fassung: "§ 4 Für die Bekanntmachung des Vomhundertsatz nach § 148 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist das
für die Behindertenpolitik federführende Ministerium zuständig. § 5 Über Anträge auf
Erstattung und Vorauszahlungen
nach § 150 Abs. 1 und 2 SGB IX entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf
den Bund und das Land entfallenden
Beträge aus (§ 150 Abs. 3) und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet
mehrerer Länder erstreckt - darüber,
welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen
entfällt (§ 150 Abs. 4)."
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Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Es ist sicher zu stellen, dass die Rechtsverordnungen nach den § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des
Behindertengleichstellungsgesetzes bis zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.
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Das Gesetz über das Verfahren
bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130), wird wie folgt geändert:
An § 30 wird folgender Satz angefügt: "Die Vorschriften des § 29 Abs. 6, § 31a und § 38 der Landeswahlordnung finden auf die
Eintragung bei Volksbegehren und die Abstimmung bei Volksentscheiden entsprechende Anwendung.
"
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Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird wie folgt
geändert: An § 26 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt: "Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung
zu berücksichtigen."
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Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Artikels 1, die am Tag nach
der Verkündung in Kraft treten, am
1. Januar 2004 in Kraft.
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