Vom 21. März 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 75)
Inhalt
Artikel 1
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter
Menschen (HmbGGbM)
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzesziele
§ 2 Behinderte Frauen
§ 3 Behinderung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 6 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
§ 7 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau
und Verkehr
§ 8 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen
Kommunikationshilfen
§ 9 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 10 Barrierefreie Informationstechnik
Abschnitt 3
Vertretungsbefugnisse anerkannter Verbände
§ 11 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- und sozialrechtlichen
Verfahren
§ 12 Verbandsklagerecht
Abschnitt 4
Koordination für die Gleichstellung behinderter Menschen
§13 Senatskoordinatorin oder Senatskoordinator für die
Gleichstellung behinderter Menschen
§ 14 Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen
Artikel 2
Artikel 2
Änderung der Wahlordnung
für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft
und zu den Bezirksversammlungen
Artikel 3
Artikel 3
Viertes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Artikel 4
Artikel 4
Änderung der Volksabstimmungsverordnung
Artikel 5
Artikel 5
Gesetz
zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes
Artikel 6
Artikel 6
Drittes Gesetz
zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Artikel 7
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter
an Hamburger Schulen
Artikel 8
Artikel 8
Viertes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung behinderter
Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte
Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der
Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen
Bedürfnissen Rechnung getragen.
Nach oben
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu
berücksichtigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung
der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung
bestehender Benachteiligungen zulässig.
Nach oben
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Nach oben
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,
technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung,
akustische und visuelle Informationsquellen
und Kommunikationseinrichtungen sowie andere
gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen
ohne besondere Erschwernis und in der Regel ohne besondere
Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Nach oben
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige
Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform
der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Hörbehinderte Menschen (gehörlose, ertaubte und
schwerhörige Menschen) und sprachbehinderte Menschen
haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht,
die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende
Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher
Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden
verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen
Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu
verwenden.
Nach oben
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
(1) Die Behörden und sonstigen Einrichtungen der Verwaltung
der Freien und Hansestadt Hamburg, einschließlich der
landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, die in einer der öffentlichen Verwaltung
vergleichbaren Art öffentliche Aufgaben erfüllen
(Träger öffentlicher Gewalt), sollen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches
die in § 1 genannten Ziele fördern und bei der
Planung von Maßnahmen beachten. Ferner ist darauf hinzuwirken,
dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen,
deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar, ganz
oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, diese Ziele
berücksichtigen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen
behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen
sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung
dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung
von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern ist den besonderen
Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.
(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1
darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung
liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte
Menschen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt
werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von
behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere
im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben
unberührt.
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in den Bereichen Bau und Verkehr
(1) Neubauten und große Um- und Erweiterungsbauten der
Träger öffentlicher Gewalt sollen entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden.
Andere Lösungen, die in gleichem Maße die Anforderungen an
die Barrierefreiheit erfüllen, sind zulässig. Die Regelungen der
Hamburgischen Bauordnung bleiben unberührt.
(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen der Träger öffentlicher
Gewalt und öffentliche Wege sind nach Maßgabe der
einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.
Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
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und anderen Kommunikationshilfen
(1) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit den
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Trägern öffentlicher Gewalt in Deutscher Gebärdensprache,
mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies
zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 die
notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
über
1. Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs nach
Absatz 1,
2. Grundsätze und Höhe für eine angemessene Vergütung oder
eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen aus Haushaltsmitteln
der Freien und Hansestadt Hamburg für die
Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter
Kommunikationshilfen nach Absatz 1 Satz 1 und
3. Kommunikationsformen, die als andere geeignete Kommunikationshilfen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anzusehen
sind,
zu bestimmen.
Nach oben
(1) Die Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung
von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-
rechtlichen Verträgen und Vordrucken die besonderen
Belange davon betroffener behinderter Menschen zu berücksichtigen.
Blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen
können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2
insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlichrechtliche
Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten
auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht
werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderlich ist. Vorschriften über Form,
Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten
bleiben unberührt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher
Art und Weise die in Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente
blinden, erblindeten und sehbehinderten Menschen zugänglich
gemacht werden.
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(1) Die Träger öffentlicher Gewalt haben ihre Internetauftritte
und Intranetauftritte sowie die von ihnen zur Verfügung
gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln
der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 schrittweise technisch so zu
gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich
uneingeschränkt genutzt werden können.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen
Möglichkeiten zu bestimmen, wie die in
Absatz 1 genannte Verpflichtung umzusetzen ist. Insbesondere
sind festzulegen,
1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden
Gruppen behinderter Menschen,
2. die anzuwendenden technischen Standards sowie der Zeitpunkt
ihrer verbindlichen Anwendung und
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
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Abschnitt 3
Vertretungsbefugnisse anerkannter Verbände
Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 6
Absatz 2, § 7, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1
verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis
die nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), geändert am
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2331), anerkannten
Verbände sowie deren Hamburger Landesverbände, die nicht
selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen.
Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts,
die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit
im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder
anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 5 Absatz 3 vorsehen.
In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen
wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten
Menschen selbst vorliegen.
Nach oben
(1) Ein nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
anerkannter Verband sowie dessen Hamburger Landesverband
kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes
Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes
durch die Träger öffentlicher Aufgaben im Sinne des
§ 6 Absatz 1 Satz 1 gegen das Benachteiligungsverbot nach § 6
Absatz 2 und gegen ihre Verpflichtungen zur Gleichstellung
behinderter Menschen und zur Schaffung von Barrierefreiheit.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme auf Grund einer Entscheidung
in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen
Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die
Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich
berührt wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine
Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen
kann oder hätte verfolgen können, ist eine Klage nach Absatz 1
nur zulässig, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei
der angegriffenen Maßnahme um einen Fall von allgemeiner
Bedeutung handelt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine
Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt.
(3) Vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 ist ein Vorverfahren
entsprechend den Bestimmungen der §§ 68 bis 73 der
Verwaltungsgerichtsordnung oder der §§ 78 bis 86 des Sozialgerichtsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme
von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
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Abschnitt 4
Koordination für die Gleichstellung behinderter Menschen
(1) Der Senat bestellt für die Dauer der Wahlperiode der
Bürgerschaft eine Koordinatorin oder einen Koordinator für
die Gleichstellung behinderter Menschen. Das Amt endet,
außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten einer
neuen Bürgerschaft. Die Koordinatorin oder der Koordinator
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bleibt bis zur Nachfolgebestellung im Amt; erneute Bestellung
ist möglich. Dem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes bestellten Senatskoordinator für die Gleichstellung
behinderter Menschen werden die Aufgaben aus Absatz 2
übertragen.
(2) Aufgabe der Koordinatorin oder des Koordinators ist es,
aus einer unabhängigen Position heraus zwischen Bürgerinnen
und Bürgern und der Verwaltung zu vermitteln, als koordinierende
Stelle für behinderte Menschen und deren Verbände und
Organisationen zur Verfügung zu stehen und darauf hinzuwirken,
dass die Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt, für
die Gleichstellung behinderter Menschen und die Beseitigung
geschlechtsspezifischer Benachteiligungen behinderter Frauen
zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens
erfüllt wird.
(3) Der Senat beteiligt frühzeitig die Koordinatorin oder
den Koordinator bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen
wichtigen Vorhaben, die die Gleichstellung behinderter
Menschen betreffen oder berühren.
(4) Die Träger öffentlicher Gewalt unterstützen die Koordinatorin
oder den Koordinator bei der Wahrnehmung der Aufgaben,
insbesondere erteilen sie die erforderlichen Auskünfte
und gewähren Akteneinsicht. Die Bestimmungen zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(5) Die Koordinatorin oder der Koordinator unterrichtet
den Senat alle zwei Jahre über seine Tätigkeit, die Umsetzung
dieses Gesetzes und die Lage der Menschen mit Behinderungen
in Hamburg. Der Landesbeirat zur Teilhabe behinderter
Menschen kann zu dem Bericht eine Stellungnahme abgeben.
Der Senat leitet den Bericht und die Stellungnahme des Landesbeirat
der Bürgerschaft zu.
(6) Die Koordinatiorin oder der Koordinator handelt weisungsunabhängig.
Die Funktion wird ehrenamtlich ausgeübt.
Die Kordinatorin oder der Koordinator erhält eine Aufwandsentschädigung.
Zur Gewährleistung der Arbeit der Koordinatorin
oder des Koordinators sind ausreichende Personal- und
Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Rechts- und Dienstaufsicht obliegt der zuständigen
Behörde.
Nach oben
(1) Bei der zuständigen Behörde wird für die Dauer der
Wahlperiode der Bürgerschaft ein Beirat für die Teilhabe
behinderter Menschen eingerichtet. Der Beirat hat die Aufgabe,
die Koordinatorin oder den Koordinator für die Gleichstellung
behinderter Menschen in allen Fragen, die die Belange
behinderter Menschen berühren, zu beraten und zu unterstützen
und gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit
und ohne Behinderung zu schaffen. Dem Beirat obliegt es
gemeinsam mit der Koordinatorin oder dem Koordinator für
die Gleichstellung behinderter Menschen, die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften, die die
Belange behinderter Menschen betreffen, bei den Trägern der
öffentlichen Gewalt zu überwachen. Der Beirat kann den Trägern
öffentlicher Gewalt Empfehlungen zur Durchsetzung der
Gleichstellung behinderter Menschen geben.
(2) Der Beirat setzt sich aus 20 ständigen, stimmberechtigten
Mitgliedern zusammen, die neben den Betroffenen und
ihren Organisationen die für die Gleichstellung und Teilhabe
behinderter Menschen wichtigen Bereiche und gesellschaftlichen
Gruppierungen vertreten. Die Mitglieder werden von
der zuständigen Behörde bestellt. Die Koordinatorin oder der
Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen
sowie die zuständige Behörde können Mitglieder vorschlagen.
Die Mitglieder des Beirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Zusammentreten einer
neuen Bürgerschaft.
(3) Die Geschäftsführung liegt bei der Koordinatorin oder
dem Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen.
Die Koordinatorin oder der Koordinator für die Gleichstellung
behinderter Menschen ist vorsitzendes Mitglied des
Beirates ohne Stimmrecht.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Nach oben
Die Wahlordnung für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft
und zu den Bezirksversammlungen vom 29. Juli 1986
(HmbGVBl. S. 237, 258, 266), zuletzt geändert am 26. Juni 2001
(HmbGVBl. S. 139), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen
so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen
Wahlberechtigten, insbesondere behinderten Menschen
und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen,
die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
Die zuständige Behörde teilt frühzeitig und in geeigneter
Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."
2. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "eines
körperlichen Gebrechens" durch die Wörter "einer körperlichen
Behinderung" ersetzt.
3. In § 26 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach
ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft
zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt
haben, zur Verfügung gestellt.
(5) Die zuständige Behörde erstattet den Blindenvereinen,
die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen
erklärt haben, die durch ihre Herstellung und
Verteilung veranlassten notwendigen Ausgaben."
4. § 33 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch körperliche
Gebrechen behindert" durch die Wörter "wegen einer
körperlichen Behinderung gehindert" ersetzt.
4.2 Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur
Kennzeichnung des Stimmzettels für die Wahl, bei der er
wahlberechtigt ist, auch einer Stimmzettelschablone
bedienen."
Nach oben
In § 21 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative,
Volksbegehren und Volksentscheid vom 20. Juni 1969
(HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 4. Juni 2002
(HmbGVBl. S. 88), wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer
Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur
Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur
Verfügung gestellt."
Nach oben
Die Volksabstimmungsverordnung vom 1. Juli 1997
(HmbGVBl. S. 309), zuletzt geändert am 11. September 2001
(HmbGVBl. S. 363), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die öffentlichen Eintragungsstellen sollen nach den
örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet
werden, dass allen Eintragungsberechtigten, insbesondere
behinderten Menschen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen,
die Teilnahme am Volksbegehren
möglichst erleichtert wird. Die zuständige Behörde
teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche öffentlichen
Eintragungsstellen barrierefrei sind."
1.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen
Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass
allen stimmberechtigten Personen, insbesondere behinderten
Menschen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen,
die Teilnahme am Volksentscheid
möglichst erleichtert wird. Die zuständige Behörde teilt
frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsräume
barrierefrei sind."
2.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. In § 36 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter eines körperlichen
Gebrechens" durch die Wörter "einer körperlichen
Behinderung" ersetzt.
4. § 45 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch körperliche
Gebrechen behindert" durch die Wörter "wegen einer
körperlichen Behinderung gehindert" ersetzt.
4.2 Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Eine blinde oder sehbehinderte stimmberechtigte
Person kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
"
Nach oben
In § 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 19. März 1991
(HmbGVBl. S. 75) wird folgender Satz angefügt:
"Den besonderen Belangen behinderter Frauen wird Rechnung
getragen."
Nach oben
In § 8 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember
1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 251, 255), wird folgender Satz angefügt:
"Dabei sind die Belange von Menschen mit Behinderung oder
mit Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen."
Nach oben
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter
an Hamburger Schulen
Die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter
an Hamburger Schulen vom 18. Mai 1982 (HmbGVBl.
S. 143) wird in der Anlage 2 — Lehramt an Sonderschulen —
wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt Gehörlosenpädagogik wird wie folgt
geändert:
1.1 Im Unterabschnitt I wird folgende Nummer 9 angefügt:
"9. Erfolgreicher Abschluss eines viersemestrigen Grundkurses
Deutsche Gebärdensprache."
1.2 Im Unterabschnitt II wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Kenntnisse in der Linguistik der Deutschen Gebärdensprache
und der Kulturwissenschaft der Gehörlosen."
2. Im Abschnitt Schwerhörigenpädagogik wird im Unterabschnitt
I folgende Nummer 9 angefügt:
"9. Erfolgreicher Abschluss eines viersemestrigen Grundkurses
Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitendes
Gebärden."
Nach oben
In § 3 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes
vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am
8. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 28, 30), wird folgender Satz
angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für behinderte Studienbewerberinnen
und Studienbewerber entsprechend."
Nach oben
Der Senat bleibt ermächtigt, die durch Artikel 2, 4 und 7
geänderten Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.
Nach oben
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