Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 21. März 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 75)

Inhalt

Artikel 1 Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM)

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziele
§ 2 Behinderte Frauen
§ 3 Behinderung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 6 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
§ 7 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 8 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 9 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 10 Barrierefreie Informationstechnik

Abschnitt 3 Vertretungsbefugnisse anerkannter Verbände

§ 11 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- und sozialrechtlichen Verfahren
§ 12 Verbandsklagerecht

Abschnitt 4 Koordination für die Gleichstellung behinderter Menschen

§13 Senatskoordinatorin oder Senatskoordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen
§ 14 Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen

Artikel 2

Artikel 2 Änderung der Wahlordnung für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen

Artikel 3

Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Artikel 4

Artikel 4 Änderung der Volksabstimmungsverordnung

Artikel 5

Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes

Artikel 6

Artikel 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Artikel 7

Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen

Artikel 8

Artikel 8 Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§1 Gesetzesziele

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung behinderter Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
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§2 Behinderte Frauen

Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.
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§3 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
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§4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen ohne besondere Erschwernis und in der Regel ohne besondere Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
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§5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Hörbehinderte Menschen (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
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Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§6 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

(1) Die Behörden und sonstigen Einrichtungen der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in einer der öffentlichen Verwaltung vergleichbaren Art öffentliche Aufgaben erfüllen (Träger öffentlicher Gewalt), sollen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die in § 1 genannten Ziele fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar, ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, diese Ziele berücksichtigen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.
(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
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§7 Herstellung von Barrierefreiheit

in den Bereichen Bau und Verkehr (1) Neubauten und große Um- und Erweiterungsbauten der Träger öffentlicher Gewalt sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Andere Lösungen, die in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen, sind zulässig. Die Regelungen der Hamburgischen Bauordnung bleiben unberührt.
(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen der Träger öffentlicher Gewalt und öffentliche Wege sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
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§8 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache

und anderen Kommunikationshilfen (1) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit den HmbGVBl. Nr. 10 Dienstag, den 29. März 2005 77 Trägern öffentlicher Gewalt in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über
1. Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs nach Absatz 1, 2. Grundsätze und Höhe für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen aus Haushaltsmitteln der Freien und Hansestadt Hamburg für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach Absatz 1 Satz 1 und 3. Kommunikationsformen, die als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anzusehen sind,
zu bestimmen.
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§9 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Die Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich- rechtlichen Verträgen und Vordrucken die besonderen Belange davon betroffener behinderter Menschen zu berücksichtigen. Blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlichrechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Vorschriften über Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente blinden, erblindeten und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.
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§ 10 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Die Träger öffentlicher Gewalt haben ihre Internetauftritte und Intranetauftritte sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen, wie die in Absatz 1 genannte Verpflichtung umzusetzen ist. Insbesondere sind festzulegen,
1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen, 2. die anzuwendenden technischen Standards sowie der Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung und 3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

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Abschnitt 3 Vertretungsbefugnisse anerkannter Verbände

§ 11 Vertretungsbefugnisse in verwaltungsund sozialrechtlichen Verfahren

Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 6 Absatz 2, § 7, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2331), anerkannten Verbände sowie deren Hamburger Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 5 Absatz 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
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§ 12 Verbandsklagerecht

(1) Ein nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband sowie dessen Hamburger Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch die Träger öffentlicher Aufgaben im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 gegen das Benachteiligungsverbot nach § 6 Absatz 2 und gegen ihre Verpflichtungen zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Schaffung von Barrierefreiheit. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist eine Klage nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt.
(3) Vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 ist ein Vorverfahren entsprechend den Bestimmungen der §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der §§ 78 bis 86 des Sozialgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
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Abschnitt 4 Koordination für die Gleichstellung behinderter Menschen

§ 13 Senatskoordinatorin oder Senatskoordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen

(1) Der Senat bestellt für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft eine Koordinatorin oder einen Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen. Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten einer neuen Bürgerschaft. Die Koordinatorin oder der Koordinator 78 Dienstag, den 29. März 2005 HmbGVBl. Nr. 10 bleibt bis zur Nachfolgebestellung im Amt; erneute Bestellung ist möglich. Dem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Senatskoordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen werden die Aufgaben aus Absatz 2 übertragen.
(2) Aufgabe der Koordinatorin oder des Koordinators ist es, aus einer unabhängigen Position heraus zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung zu vermitteln, als koordinierende Stelle für behinderte Menschen und deren Verbände und Organisationen zur Verfügung zu stehen und darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt, für die Gleichstellung behinderter Menschen und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Benachteiligungen behinderter Frauen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird.
(3) Der Senat beteiligt frühzeitig die Koordinatorin oder den Koordinator bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, die die Gleichstellung behinderter Menschen betreffen oder berühren.
(4) Die Träger öffentlicher Gewalt unterstützen die Koordinatorin oder den Koordinator bei der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere erteilen sie die erforderlichen Auskünfte und gewähren Akteneinsicht. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(5) Die Koordinatorin oder der Koordinator unterrichtet den Senat alle zwei Jahre über seine Tätigkeit, die Umsetzung dieses Gesetzes und die Lage der Menschen mit Behinderungen in Hamburg. Der Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen kann zu dem Bericht eine Stellungnahme abgeben. Der Senat leitet den Bericht und die Stellungnahme des Landesbeirat der Bürgerschaft zu.
(6) Die Koordinatiorin oder der Koordinator handelt weisungsunabhängig. Die Funktion wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Kordinatorin oder der Koordinator erhält eine Aufwandsentschädigung. Zur Gewährleistung der Arbeit der Koordinatorin oder des Koordinators sind ausreichende Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Rechts- und Dienstaufsicht obliegt der zuständigen Behörde.
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§ 14 Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen

(1) Bei der zuständigen Behörde wird für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft ein Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen eingerichtet. Der Beirat hat die Aufgabe, die Koordinatorin oder den Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen in allen Fragen, die die Belange behinderter Menschen berühren, zu beraten und zu unterstützen und gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung zu schaffen. Dem Beirat obliegt es gemeinsam mit der Koordinatorin oder dem Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange behinderter Menschen betreffen, bei den Trägern der öffentlichen Gewalt zu überwachen. Der Beirat kann den Trägern öffentlicher Gewalt Empfehlungen zur Durchsetzung der Gleichstellung behinderter Menschen geben.
(2) Der Beirat setzt sich aus 20 ständigen, stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die neben den Betroffenen und ihren Organisationen die für die Gleichstellung und Teilhabe behinderter Menschen wichtigen Bereiche und gesellschaftlichen Gruppierungen vertreten. Die Mitglieder werden von der zuständigen Behörde bestellt. Die Koordinatorin oder der Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen sowie die zuständige Behörde können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder des Beirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zusammentreten einer neuen Bürgerschaft.
(3) Die Geschäftsführung liegt bei der Koordinatorin oder dem Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen. Die Koordinatorin oder der Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen ist vorsitzendes Mitglied des Beirates ohne Stimmrecht.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Artikel 2 Änderung der Wahlordnung für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen

Die Wahlordnung für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen vom 29. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 237, 258, 266), zuletzt geändert am 26. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 139), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten Menschen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die zuständige Behörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."
2. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "eines körperlichen Gebrechens" durch die Wörter "einer körperlichen Behinderung" ersetzt. 3. In § 26 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(5) Die zuständige Behörde erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch ihre Herstellung und Verteilung veranlassten notwendigen Ausgaben." 4. § 33 wird wie folgt geändert: 4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch körperliche Gebrechen behindert" durch die Wörter "wegen einer körperlichen Behinderung gehindert" ersetzt. 4.2 Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels für die Wahl, bei der er wahlberechtigt ist, auch einer Stimmzettelschablone bedienen."

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Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

In § 21 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 20. Juni 1969 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 4. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 88), wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt."

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Artikel 4 Änderung der Volksabstimmungsverordnung

Die Volksabstimmungsverordnung vom 1. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 309), zuletzt geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 363), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert: 1.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die öffentlichen Eintragungsstellen sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Eintragungsberechtigten, insbesondere behinderten Menschen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme am Volksbegehren möglichst erleichtert wird. Die zuständige Behörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche öffentlichen Eintragungsstellen barrierefrei sind."
1.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. § 27 wird wie folgt geändert: 2.1 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen stimmberechtigten Personen, insbesondere behinderten Menschen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme am Volksentscheid möglichst erleichtert wird. Die zuständige Behörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsräume barrierefrei sind."
2.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3. In § 36 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter eines körperlichen Gebrechens" durch die Wörter "einer körperlichen Behinderung" ersetzt. 4. § 45 wird wie folgt geändert: 4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch körperliche Gebrechen behindert" durch die Wörter "wegen einer körperlichen Behinderung gehindert" ersetzt. 4.2 Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Eine blinde oder sehbehinderte stimmberechtigte Person kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
"

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Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes

In § 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 75) wird folgender Satz angefügt:
"Den besonderen Belangen behinderter Frauen wird Rechnung getragen."

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Artikel 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes

In § 8 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird folgender Satz angefügt:
"Dabei sind die Belange von Menschen mit Behinderung oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen."

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Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen Die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 18. Mai 1982 (HmbGVBl. S. 143) wird in der Anlage 2 — Lehramt an Sonderschulen — wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt Gehörlosenpädagogik wird wie folgt geändert: 1.1 Im Unterabschnitt I wird folgende Nummer 9 angefügt:
"9. Erfolgreicher Abschluss eines viersemestrigen Grundkurses
Deutsche Gebärdensprache." 1.2 Im Unterabschnitt II wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Kenntnisse in der Linguistik der Deutschen Gebärdensprache
und der Kulturwissenschaft der Gehörlosen." 2. Im Abschnitt Schwerhörigenpädagogik wird im Unterabschnitt I folgende Nummer 9 angefügt:
"9. Erfolgreicher Abschluss eines viersemestrigen Grundkurses Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitendes Gebärden."

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Artikel 8 Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

In § 3 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 8. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 28, 30), wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend."

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Artikel 9 Wiederherstellung des einheitlichen Verordnungsrangs

Der Senat bleibt ermächtigt, die durch Artikel 2, 4 und 7 geänderten Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.
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