vom 17. Mai 1999,
zuletzt geändert am 29. September 2004 verkündet im GVBl für Berlin , Nr. 42. S. 433
Inhalt
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gleichberechtigungsgebot
§ 2 Diskriminierungsverbot
§ 3 Diskriminierung, Beweislastumkehr
§ 4 Behinderte
§ 5 Berliner Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für Behinderte
§ 6 Landesbeirat für Behinderte
§ 7 Bezirksbehindertenbeauftragte
§ 8 Stärkung des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne
Behinderung
§ 9 Sicherung der Mobilität
§ 10 Förderung behinderter Frauen
§ 11 Berichte
Abschnitt II
Förderung von Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen
§ 12 Kommunikationsformen
§ 13 Unterricht
§ 14 Berufsqualifizierung für Dolmetscher und Dolmetscherinnen
Abschnitt III
Außerordentliches Klagerecht
§ 15 Außerordentliches Klagerecht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung des
Benachteiligungsverbotes von Behinderten und die Herstellung
gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne
Behinderung gemäß Artikel 11 der Verfassung von Berlin.
(2) Alle Berliner Behörden sowie Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken im Rahmen ihrer
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben aktiv auf das Erreichen
des Ziels nach Absatz 1 hin. Das Gleiche gilt für Betriebe oder
Unternehmen, die mehrheitlich vom Land Berlin bestimmt werden.
Nach oben
(1) Niemand darf wegen seiner Behinderung diskriminiert werden.
(2) Der Gesetzgeber und der Senat wirken darauf hin, dass
Menschen mit Behinderung die Entfaltung ihrer Persönlichkeit, die
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, die
Teilnahme am Erwerbsleben und die selbstbestimmte Lebensführung
ermöglicht werden.
Nach oben
(1) Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes ist jede nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Nicht gerechtfertigt ist eine
Ungleichbehandlung, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf
Umständen beruht, die in mittelbarem oder unmittelbarem
Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist nicht gegeben, wenn
eine Berücksichtigung der Behinderung der Sache nach unverzichtbar
geboten ist oder zur Wahrung der berechtigten Interessen der
Behinderten erforderlich ist.
(2) Macht ein Behinderter oder eine Behinderte im Streitfall
Tatsachen glaubhaft, die eine Diskriminierung wegen der Behinderung
vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass
keine Diskriminierung vorliegt oder der Tatbestand des Absatzes 1
Satz 3 erfüllt ist.
Nach oben
Behinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die von nicht
nur vorübergehenden körperlichen, seelischen oder geistigen
Beeinträchtigungen betroffen sind, auf Grund derer die
Anforderungen der natürlichen und sozialen Umwelt nicht oder nicht
vollständig erfüllt werden können. Als nicht nur vorübergehend gilt
ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
Nach oben
(1) Der Senat beruft für die Dauer der Amtsperiode des
Landesbeirats für Behinderte im Einvernehmen mit ihm auf Vorschlag
der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung einen
Landesbeauftragten oder eine Landesbeauftragte für Behinderte. Die
erneute Berufung ist möglich.
(2) Aufgabe des oder der Landesbeauftragten für Behinderte ist es,
darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung des Landes, für
gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne
Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen
Lebens erfüllt wird, und insbesondere auf die fortlaufende Umsetzung
der Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt zu
achten. Er oder sie setzt sich bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer
Aufgaben dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von
behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und
geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 2 beteiligen die
Senatsverwaltungen den Landesbeauftragten oder die
Landesbeauftragte für Behinderte bei allen Gesetzes-, Verordnungsund
sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration
der Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren. Im Übrigen
unterstützt jede Berliner Behörde sowie Körperschaft, Anstalt und
Stiftung des öffentlichen Rechts den Landesbeauftragten oder die
Landesbeauftragte bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben.
(4) Der oder die Landesbeauftragte für Behinderte arbeitet mit dem
Landesbeirat für Behinderte zusammen. Er oder sie beachtet die
Beschlüsse des Landesbeirats für Behinderte und nimmt auf
Anforderung innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung.
(5) Jeder Mensch kann sich an den Landesbeauftragten oder die
Landesbeauftragte wenden, wenn er der Ansicht ist, dass Rechte von
Menschen mit Behinderung verletzt worden sind.
(6) Jede Behörde sowie Körperschaft, Stiftung und Anstalt des
öffentlichen Rechts erteilt dem oder der Landesbeauftragten für
Behinderte zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben auf Anforderung
die erforderlichen Auskünfte unter Beachtung datenschutzrechtlicher
Vorschriften. Stellt der oder die Landesbeauftragte für Behinderte
Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot von Menschen mit
Behinderung fest, so beanstandet er oder sie dies
1. bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der
Hauptverwaltung gegenüber dem zuständigen Mitglied des
Senats, im Übrigen gegenüber dem Präsidenten oder der
Präsidentin des Abgeordnetenhauses, dem Präsidenten oder der
Präsidentin des Rechnungshofes oder dem oder der Berliner
Datenschutzbeauftragten,
2. bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen
solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber
dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm oder ihr
zu bestimmenden Frist auf. Mit der Beanstandung können
Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung
der Umsetzung des Diskriminierungsverbotes von Menschen
mit Behinderung verbunden werden.
Nach oben
(1) Es wird ein Landesbeirat für Behinderte gebildet, der den
Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für Behinderte in allen
Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren,
berät und unterstützt. Seine Amtsperiode beträgt fünf Jahre.
(2) Dem Landesbeirat für Behinderte gehören als stimmberechtigte
Mitglieder jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von 15
rechtsfähigen gemeinnützigen Verbänden und Vereinen im Land
Berlin an, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Unterstützung der
Interessen behinderter Menschen durch Aufklärung und Beratung
oder die Bekämpfung der Benachteiligung behinderter Menschen
gehört. Der Landesbeirat muss nach seiner Zusammensetzung der
stimmberechtigten Mitglieder die Behinderten in ihrer Gesamtheit auf
Landesebene vertreten. Dem Landesbeirat gehören außerdem die
folgenden sieben nicht stimmberechtigten Mitglieder:
1. der oder die Landesbeauftragte für Behinderte
2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin
a)der Hauptfürsorgestelle,
b)der Bezirke,
c)des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg,
d)der LIGA der Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege,
e)des Landessportbundes,
f)der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Die Beschlüsse des Landesbeirats für Behinderte sind
unverzüglich dem oder der Landesbeauftragten für Behinderte zur
Kenntnis zu geben. Der Landesbeirat für Behinderte kann zu seinen
Beschlüssen eine Stellungnahme des oder der Landesbeauftragten für
Behinderte fordern.
(4) Der Landesbeirat für Behinderte gibt sich eine Geschäfts- und
Wahlordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder
eine Vorsitzende.
(5) Beim dem oder der Landesbeauftragten für Behinderte wird eine
Geschäftsstelle des Landesbeirats für Behinderte gebildet. Der oder
die Landesbeauftragte für Behinderte beruft die konstituierende
Sitzung des Landesbeirats für Behinderte ein.
(6) Die Mitglieder des Landesbeirats für Behinderte üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder und die stellvertretenden
Mitglieder werden auf Vorschlag der Verbände und Vereine
beziehungsweise der zuständigen Dienststellen durch den Senat
berufen.
Nach oben
(1) In den Bezirken wählt die Bezirksverordnetenversammlung auf
Vorschlag des Bezirksamtes einen Behindertenbeauftragten oder eine
Behindertenbeauftragte. Hinsichtlich seiner oder ihrer Rechte
gegenüber dem Bezirksamt und anderen bezirklichen Einrichtungen
gilt § 5 entsprechend der bezirklichen Zuständigkeit.
(2) Die Bezirksbehindertenbeauftragten nehmen in engem
Zusammenwirken mit den örtlichen Organisationen der
Behindertenselbsthilfe insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Sie geben Anregungen und unterbreiten Vorschläge zu
Entwürfen von Anordnungen und Maßnahmen des Bezirks,
soweit diese Auswirkungen auf die Verwirklichung der
Gleichstellung behinderter Menschen haben.
2. Sie wachen darüber, dass bei allen Projekten, die der Bezirk
plant oder realisiert, die Belange behinderter Menschen
berücksichtigt werden.
(3) Die Bezirksbehindertenbeauftragten sind Ansprechpartner oder
Ansprechpartnerinnen für Vereine, Initiativen und sonstige
Organisationen, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit der
Lebenssituation behinderter Menschen befassen, sowie für
Einzelpersonen bei auftretenden Problemen.
(4) Hierdurch wird die Verantwortung der zuständigen
Bezirksverwaltung nicht aufgehoben.
Nach oben
Das Land Berlin fördert das freiwillige soziale Engagement zur
Stärkung des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne
Behinderung.
Nach oben
(1) Der öffentliche Personennahverkehr in Berlin soll so gestaltet
werden, dass Menschen mit Behinderung ihn nutzen können.
(2) Für Personen, die wegen der Art und der Schwere ihrer
Behinderung nicht am öffentlichen Personennahverkehr teilnehmen
können, wird ein besonderer Fahrdienst vorgehalten, auf den die
Vorschriften des § 59 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, keine Anwendung finden. Das
Nähere über die Berechtigungskriterien, die Finanzierung, die
Eigenbeteiligung der Nutzer und Nutzerinnen, die den Fahrdienst
Betreibenden, die Beförderungsmittel und das Beförderungsgebiet
regelt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung durch
Rechtsverordnung.
Nach oben
Das Land Berlin fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderung in der Gesellschaft.
Zur Verbesserung der Situation behinderter Frauen ist auf die
Überwindung bestehender geschlechtsspezifischer Nachteile
hinzuwirken
.
Nach oben
(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle zwei Jahre,
erstmals im Jahr 2000, über die Lage der Behinderten und die
Entwicklung der Rehabilitation in Berlin.
(2) Der Senat berichtet dem Abgeordnetenhaus jährlich über
Verstöße gegen die Regelungen zur Gleichstellung behinderter
Menschen und nimmt dazu Stellung.
(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das
Abgeordnetenhaus einmal jährlich nach dem Stand des Vorjahres über
die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die einzelnen Berliner
Arbeitgeber der öffentlichen Hand, gegliedert nach Hauptverwaltung,
Bezirksverwaltungen und landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, hinsichtlich der Zahl
der
1. Arbeits- und Ausbildungsplätze gemäß § 7 des
Schwerbehindertengesetzes,
2. Pflichtplätze gemäß § 5 des Schwerbehindertengesetzes,
3. mit Schwerbehinderten und gleichgestellten Behinderten
besetzten Plätze unter Berücksichtigung von nach dem
Schwerbehindertengesetz zulässigen Mehrfachanrechnungen.
(4) Alle Aussagen der Berichte sind geschlechtsspezifisch zu treffen.
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Abschnitt II
Förderung von Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache
anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden sind eine
gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen Sprache.
(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und
Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit
öffentlichen Stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1) in Deutscher
Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über
andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit
dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen haben dafür auf Wunsch der
Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch
Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen
geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die
notwendigen Aufwendungen zu tragen. §§ 2, 3, 4 Abs.1 und § 5 der
Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S.
2650) finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende
Anwendung.
Nach oben
(1) An den Sonderschulen für Schwerhörige und Gehörlose in Berlin
wird der Unterricht in Lautsprache, lautsprachbegleitenden Gebärden,
Gebärdensprache und Schriftsprache erteilt. Bei Kindern, die über die
Aktivierung des Resthörvermögens keine Lautsprachkompetenz
erwerben können, soll die Gebärdensprache frühzeitig zur Förderung
der Kommunikationsfähigkeit und zum Wissenserwerb eingesetzt
werden. An integrativen Schulen kann der Unterricht auch in
lautsprachbegleitenden Gebärden und Gebärdensprache angeboten
werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten bis zum 31. Dezember 2004 mit der
Maßgabe, dass bis zu diesem Zeitpunkt Unterricht in
lautsprachbegleitenden Gebärden und Gebärdensprache nur in dem
Umfang erteilt wird, in dem die hierfür qualifizierten Lehrer zur
Verfügung stehen.
(2) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur
Einführung der Gebärdensprache und zur Durchführung des
Unterrichts in lautsprachbegleitenden Gebärden und in
Gebärdensprache erforderlichen Ausführungsvorschriften und ergänzt
insoweit die 1. Lehrerprüfungsordnung vom 18. August 1982 (GVBl.
S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 26.
Oktober 1995 (GVBl. S. 699), um Regelungen über den Erwerb der
Befähigung, Unterrichtung in lautsprachbegleitenden Gebärden und in
Gebärdensprache zu erteilen.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Sinne des
Absatzes 1 tätigen Lehrer müssen die Befähigung, Unterricht in
Gebärdensprache zu erteilen, bis zum 31. Dezember 2007 erwerben.
Nach oben
(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wirkt darauf
hin, die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Studiengangs
«Gebärdensprachdolmetschen» zu schaffen.
(2) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bezieht die
Gebärdensprache bis zum 31. Dezember 2000 in die Verordnung über
die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom 2. Juli
1990 (GVBl. S. 1458) ein.
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Abschnitt III
Außerordentliches Klagerecht
(1) Ein im Landesbeirat für Behinderte mit einem stimmberechtigten
Mitglied vertretener rechtsfähiger gemeinnütziger Verband oder
Verein kann, kann ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu
müssen, nach Maßgabe der Vorschriften der
Verwaltunsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und gerichtlichen
Rechtsschutz beantragen (Rechtsbehelfe), wenn er geltend macht, dass
die öffentliche Verwaltung in rechtswidriger Weise eine Ausnahme
oder Befreiung von den Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1, des § 51
der Bauordnung für Berlin, § 5 Abs. 4 oder des § 6 Abs. 1 der
Gaststättenverordnung gestattet oder erteilt oder die Pflichten nach den
Vorschriften: § 10 Abs. 2 Satz 3 des Sportförderungsgesetzes oder
des § 7 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes verletzt hat.
(2) Ein Rechtsbehelf nach Absatz 1 ist unbeschadet kürzerer Fristen
nach der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von zwei Monaten
nach formloser Mitteilung durch die zuständige Behörde an den
Landesbeirat für Behinderte über Entscheidungen oder Maßnahmen,
die die in Absatz 1 genannten Vorschriften betreffen, zu erheben.
(3) Ein Rechtsbehelf ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme auf
Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren erfolgt ist.
(4) Das Nähere über die Mitteilung von Entscheidungen und
Maßnahmen nach Absatz 2 wird durch Verwaltungsvorschriften
geregelt.
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