Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz — BayBGG)

vom 9.Juli 2003 (BayGVOBl. S. 419)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (BayGVOBl. S. 479)

Inhaltsübersicht

§ 1 Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz — BayBGG)
§ 2 Änderung des Landeswahlgesetzes
§ 3 Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes
§ 4 Änderung der Bayerischen Bauordnung
§ 5 Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
§ 6 Änderung des Denkmalschutzgesetzes
§ 7 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
§ 8 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
§ 9 In-Kraft-Treten

§ 1 Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz — BayBGG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Aufgaben und Ziele
Art. 2 Behinderung
Art. 3 Frauen mit Behinderung
Art. 4 Barrierefreiheit
Art. 5 Benachteiligung
Art. 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
Art. 7 Sicherung der Teilhabe
Art. 8 Selbsthilfe-Organisationen

Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Art. 9 Benachteiligungsverbot
Art. 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
Art. 11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen
Art. 12 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
Art. 13 Barrierefreies Internet und Intranet
Art. 14 Barrierefreie Medien

Abschnitt 3 Rechtsbehelfe

Art. 15 Rechtsschutz durch Verbände
Art. 16 Verbandsklagerecht

Abschnitt 4 Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat

Art. 17 Amt des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung
Art. 18 Beauftragte auf kommunalen Ebenen für die Belange von Menschen mit Behinderung
Art. 19 Landesbehindertenrat
Art. 20 Verweisung

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Aufgaben und Ziele

(1) Aus der Bejahung des Lebens jedes Menschen erwächst die Aufgabe, geborenes und ungeborenes Leben umfassend zu schützen.
(2) Gleichstellung und soziale Eingliederung von Menschen mit körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
(3) 1Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 2Dabei gilt der Grundsatz der ganzheitlichen Betreuung und Förderung. 3Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen wird Rechnung getragen. 4Das gilt auch, soweit deren Behinderung, wie im Fall von Menschen mit seelischer Behinderung, nicht offenkundig ist.
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Art. 2 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
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Art. 3 Frauen mit Behinderung

1Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sowie künftige Benachteiligungen zu verhindern.2Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.
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Art. 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
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Art. 5 Benachteiligung

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
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Art. 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) 1Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. 2Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. 3Aufwendungen der in Satz 1 genannten Personen für die Verwendung der Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen werden nur nach Maßgabe des Art. 11 erstattet.
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Art. 7 Sicherung der Teilhabe

(1) Die zuständigen Staatsministerien entwickeln Fachprogramme mit dem Ziel der Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Gesellschaft und am gesellschaftlichen Leben sowie der Verbesserung des Qualitätsmanagements bei Beratung und Versorgung von Menschen mit Behinderung, von Menschen die von einer Behinderung bedroht sind und von psychisch kranken Menschen.
(2) Dabei soll insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung, Menschen mit schweren Verhaltensstörungen und Menschen mit psychischer Erkrankung, die sowohl im ambulanten als auch im teil- und vollstationären Bereich großen Hilfebedarf haben, eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.
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Art. 8 Selbsthilfe-Organisationen

Die Selbsthilfe-Organisationen von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit und von deren Angehörigen nehmen für die Sicherung der Teilhabe wichtige Aufgaben im Bereich der Behindertenhilfe wahr.
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Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Art. 9 Benachteiligungsverbot

(1) 1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern mit Ausnahme der Staatsanwaltschaften, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bayerischen Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Träger öffentlicher Gewalt) sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Art. 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. 2Ferner ist darauf hinzuwirken, dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, diese Ziele berücksichtigen. 3In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. 4Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.
(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 darf Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen.
(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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Art. 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) 1Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern sowie entsprechende Bauten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. 2Gleiches gilt für Tageseinrichtungen für Kinder, die von einem Träger öffentlicher Gewalt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 getragen werden; dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, den Bayerischen Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien. 3Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. 4Die Regelungen der Bayerischen Bauordnung bleiben unberührt.
(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.
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Art. 11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen

(1) 1Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 2Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 haben dafür auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 3Hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet. 4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Staatsanwaltschaften.
(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung,
1. Voraussetzungen und Umfang des Anspruch nach Abs. 1 Satz 1, wobei eine Regelung dahingehend getroffen werden kann, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn der hör- oder sprachbehinderte Mensch einen Gebärdensprachdolmetscher, einen Gebärdensprachdozenten, der hörend und der Lautsprache mächtig ist, oder eine sonstige gemäß Nr. 4 anerkannte Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellt,
2. Voraussetzungen und Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 Sätze 2 und 3,
3. Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
4. Kommunikationsformen, die als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinn des Abs. 1 anzusehen sind.
(3) Für die Anerkennung von Prüfungen für Gebärdensprachdozenten erlässt die Staatsregierung eine Rechtsverordnung, in der zu regeln ist:
1. die Prüfungsart,
2. das Prüfungsverfahren,
3. die Übertragbarkeit der Zuständigkeit zur Abhaltung der Prüfung auf geeignete Institute und die Regelung der Vergütung in diesen Fällen und
4. die Voraussetzungen der Anerkennung von bereits tätigen Gebärdensprachdozenten ohne Ablegung der Prüfung.

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Art. 12 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) 1Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlichrechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen; dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, den Bayerischen Rundfunk und die Landeszentrale für neue Medien. 2Blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlichrechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 3Vorschriften über Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, unter Berücksichtigung der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Abs. 1 genannten Dokumente blinden, erblindeten und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.
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Art. 13 Barrierefreies Internet und Intranet

1Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internet- und Intranetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, unter Berücksichtigung der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können; dies gilt entsprechend für die Staatsanwaltschaften. 2Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten:
1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
2. die anzustrebenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,
4. Übergangsfristen zur Anpassung bereits bestehender Angebote.

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Art. 14 Barrierefreie Medien

1Der Bayerische Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien sollen ferner die Ziele aus Art. 1 bei ihren Planungen und Maßnahmen beachten. 2Hierzu sollen insbesondere Fernsehprogramme untertitelt sowie mit Bildbeschreibungen für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen versehen werden. 3Diejenigen Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1, denen kommunikationspolitische Angelegenheiten übertragen sind, sollen darauf hinwirken, dass auch der von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasste öffentlich-rechtliche Rundfunk im Rahmen der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten die in Art. 1 genannten Ziele aktiv fördert und bei der Planung von Maßnahmen beachtet.
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Abschnitt 3 Rechtsbehelfe

Art. 15 Rechtsschutz durch Verbände

1Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 Satz 2 oder Art. 13 Satz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz — BGG) vom 27. April 2002 (BGBl I S. 1468) anerkannten Verbände sowie deren bayerische Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. 2Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinn des Art. 4 oder auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen im Sinn des Art. 6 Abs. 3 vorsehen. 3In all diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen.
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Art. 16 Verbandsklagerecht

(1) 1Ein nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannter Verband oder dessen bayerischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch Träger der öffentlichen Gewalt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 gegen
1. das Benachteiligungsverbot des Art. 9 Abs. 2 und die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit in Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 13 Satz 1,
2. die Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit in Art. 9 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes — BayStrWG — (BayRS 91-1-I), Art. 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1-W).
2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) 1Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. 2Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Abs. 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. 4Vor Erhebung der Klage nach Abs. 1 Satz 1 fordert der Verband die betroffene Behörde auf, zu der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. 5§ 72 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686) gilt entsprechend.
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Abschnitt 4 Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat

Art. 17 Amt des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung

(1) 1Der Ministerpräsident beruft für die Dauer einer Legislaturperiode eine Persönlichkeit zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung). 2Wiederberufung ist zulässig. 3Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig. 4Sie kann von ihrem Amt vor Ablauf ihrer Amtszeit nur abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt. 5Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen hat Tätigkeiten, die neben dem Amt wahrgenommen werden, offen zu legen.
(2) 1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung berät die Staatsregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik. 2Sie
— arbeitet hierzu mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen insbesondere bei behindertenspezifischen Anliegen zur beruflichen und gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderung zusammen,
— bearbeitet die Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Selbsthilfegruppen, von Behindertenverbänden und von Beauftragten auf kommunalen Ebenen für die Belange von Menschen mit Behinderung und
— regt Maßnahmen zur verbesserten Integration von Menschen mit Behinderung an.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 beteiligen die Staatsministerien die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren.
(4) 1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung unterrichtet den Ministerrat zweimal pro Legislaturperiode über die Ergebnisse ihrer Beratungstätigkeit. 2Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.
(5) 1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung ist dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zugeordnet. 2Die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Ausgaben trägt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nach Maßgabe des Staatshaushalts. 3Sie ist ehrenamtlich tätig. 4Sie erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird.
(6) Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung bindet die Verbände, welche die Belange behinderter Menschen fördern, in geeigneter Weise in ihre Arbeit ein.
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Art. 18 Beauftragte auf kommunalen Ebenen für die Belange von Menschen mit Behinderung

1Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung sollen die Bezirke, die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden eine Persönlichkeit zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderung) bestellen. 2Näheres, insbesondere die Beteiligung bei behindertenspezifischen Belangen, wird durch Satzung oder anderweitige Regelungen bestimmt.
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Art. 19 Landesbehindertenrat

(1) 1Um die Umsetzung dieses Gesetzes und die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 3 genannten Ziele zu fördern, wird ein Landesbehindertenrat gegründet. 2Er wird von der Staatsregierung in geeigneter Weise zu Fragen der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik in Bayern einbezogen.
(2) 1Der Landesbehindertenrat muss durch seine Mitglieder die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit auf Landesebene repräsentieren. 2Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten. 3Dem Landesbehindertenrat gehören neben dem Vorsitzenden und der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 15 weitere Mitglieder an. 4Den Vorsitz führt der Staatsminister für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 5Die Amtsperiode des Landesbehindertenrats beträgt drei Jahre. 6Die Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.
(3) 1Die 15 weiteren Mitglieder des Landesbehindertenrats setzen sich aus Vertretern der Selbsthilfeorganisationen, der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung zusammen. 2Für jedes dieser Mitglieder ist ein Stellvertreter zu benennen. 3Die Mitglieder und ihre Vertreter werden auf Vorschlag der Verbände für die Dauer der Amtsperiode des Landesbehindertenrats vom Vorsitzenden berufen. 4Erneute Berufung ist zulässig. 5Die Mitglieder undihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 6Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. 7Aus wichtigem Grund können sie von ihrem Amt abberufen werden.
(4) Das Nähere insbesondere zu Auswahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder bzw. Stellvertreter nach Abs. 3 wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen geregelt.
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Art. 20 Verweisung

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2 Änderung des Landeswahlgesetzes

Dem Art. 17 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz — LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS 111-1-I) wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, werden die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben erstattet."
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§ 3 Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

Art. 58 Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz — GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2000 (GVBl S. 198, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962), wird folgender Halbsatz angefügt:
"wobei auch Regelungen zur barrierefreien Teilnahme an Wahlen für blinde, erblindete und stark sehbehinderte Wähler und zur Einbeziehung von Blindenvereinigungen in Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen samt Kostenerstattung getroffen werden können,"
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§ 4 Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2003 (GVBl S 335), wird wie folgt geändert: 1. Art. 46 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
"(2) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können."
b) Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden Abs. 3 bis 6.
2. Art. 51 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Barrierefreies Bauen" b) Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) 1Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. 2Diese Anforderungen gelten insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Tageseinrichtungen für Kinder,
3. Sport- und Freizeitstätten,
4. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
6. Verkaufsstätten,
7. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
3Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können. 4Die Anforderungen an Gaststätten sind im Rahmen der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu beachten.
c) In Abs. 2 wird das Wort: "Behinderten" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt und die Worte "3. Tageseinrichtungen für Kinder," gestrichen.
d) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) 1Bauliche Anlagen und andere Anlagen nach den Abs. 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. 2Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. 3Rampen dürfen nicht mehr als 6 v.H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 4Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. 5Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. 6Treppen müssen an beiden Seiten griffsichere Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzte Stufe zu führen sind. 7Die Treppen müssen Setzstufen haben. 8Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. 9Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. 10Art. 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen, soweit Geschosse für Menschen mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen."
e) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Abs. 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können."
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§ 5 Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"3Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
2. Art. 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2Dabei sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden."
3. Art. 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"3Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
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§ 6 Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Dem Art. 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler — Denkmalschutzgesetz — DSchG — (BayRS 2242-1-WFK), zuletzt geändert durch § 43 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Bei Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 sind auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen."
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§ 7 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes — BayStrWG — (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 4 werden die Worte "die Belange der Behinderten, älteren Menschen" durch die Worte "die Belange der älteren Menschen" ersetzt.
2. Es wird folgender Satz 5 angefügt:
"5Die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen werden berücksichtigt mit dem Ziel, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen, soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere solche der Verkehrssicherheit, entgegenstehen."
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§ 8 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1-W), geändert durch § 68 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird wie folgt geändert:
1. Es werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
"3Fahrzeuge sind bei Neubeschaffung und Neuherstellung, bauliche Anlagen bei Neubauten sowie großen Um- oder Erweiterungsbauten im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei zu gestalten. 4Bestehende Fahrzeuge und Anlagen sind im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen und der verfügbaren Stellen und Mittel umzurüsten."
2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 5
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§ 9 In-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2003 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Art. 17 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
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