87.3

Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt
zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt - BGG LSA)

Vom 16. Dezember 2010

Fundstelle: GVBl. LSA 2010, S. 584



Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Menschen mit Behinderungen
§ 3 Besondere Belange von Frauen mit Behinderungen
§ 4 Benachteiligung
§ 5 Barrierefreiheit
§ 6 Kommunikation
§ 7 Geltungsbereich
Abschnitt 2
Gleichstellung
§ 8 Benachteiligungsverbot
§ 9 Sicherung der Teilhabe
§ 10 Gemeinsame Erziehung und Bildung in öffentlichen Einrichtungen
§ 11 Leitlinien für Hilfen, Dienste und Einrichtungen
Abschnitt 3
Barrierefreiheit
§ 12 Herstellung von Barrierefreiheit bei der Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
§ 13 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 14 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 15 Gestaltung von Dokumenten
§ 16 Barrierefreie Informationstechnik
§ 17 Zielvereinbarungen
Abschnitt 4
Rechtsbehelfe
§ 18 Vertretungsbefugnis in verwaltungsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren
§ 19 Klagerecht anerkannter Verbände
Abschnitt 5
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
§ 20 Landesbehindertenbeauftragte oder Landesbehindertenbeauftragter
§ 21 Aufgaben und Befugnisse
§ 22 Beteiligung
§ 23 Anrufungsrecht
§ 24 Verschwiegenheitspflicht
§ 25 Kommunale Behindertenbeauftragte
§ 26 Runder Tisch für Menschen mit Behinderungen
§ 27 Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Berichterstattung
§ 29 Übergangsvorschriften
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen im Land Sachsen-Anhalt zu verhindern und zu beseitigen, gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

(2) Dieses Gesetz zielt darauf ab, dass Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit entfalten und an Erziehung und Bildung sowie am Erwerbs- und Arbeitsleben teilhaben können.

(3) Geschlechtsspezifische Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen sind abzubauen und zu verhindern.

(4) Die Träger der öffentlichen Verwaltung fördern im Rahmen ihrer Aufgaben aktiv die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes und ergreifen insbesondere Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit. Die Träger der öffentlichen Verwaltung, denen kommunikationspolitische Aufgaben übertragen sind, wirken darauf hin, dass sowohl die öffentlich-rechtlichen als auch die privaten Medien im Rahmen der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten die Ziele dieses Gesetzes aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.

§ 2

Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hindern können. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.

§ 3

Besondere Belange von Frauen mit Behinderungen

Bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen mit Behinderungen, die dem Abbau oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig.

§ 4

Benachteiligung

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Sie umfasst alle Formen, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Angemessene Vorkehrungen sind notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen am Leben in der Gesellschaft teilhaben und von ihren Grundfreiheiten Gebrauch machen können.

§ 5

Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und andere Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

§ 6

Kommunikation

Der Begriff der Kommunikation umfasst Sprache, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, allgemein zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorlesende zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich allgemein zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie. Der Begriff der Sprache umfasst gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen.

§ 7

Geltungsbereich

(1) Träger der öffentlichen Verwaltung sind Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt, der Gemeinden und der Gemeindeverbände in Sachsen-Anhalt sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände unterstehen. Sie haben die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten und aktiv auf die Verwirklichung seiner Ziele hinzuwirken.

(2) Soweit die Träger der öffentlichen Verwaltung Beteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts halten oder erwerben oder Verwaltungsaufgaben auf Personen des privaten Rechts übertragen, haben sie darauf hinzuwirken, dass die Grundzüge dieses Gesetzes auch von diesen beachtet werden.

(3) Empfängerinnen oder Empfänger öffentlicher Zuwendungen und sonstiger öffentlicher Leistungen sind nach Maßgabe der jeweils geltenden haushalts- und förderrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten, sich für die Förderung der in § 1 festgehaltenen Ziele einzusetzen.

Abschnitt 2

Gleichstellung

§ 8

Benachteiligungsverbot

(1) Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch auf eine ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt , eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung. Sie dürfen nicht benachteiligt werden.

(2) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf die Verhinderung und die Beseitigung von benachteiligenden Maßnahmen und Regelungen.

(3) Besteht Streit über das Vorliegen einer Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen und werden Tatsachen dargelegt, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt.

§ 9

Sicherung der Teilhabe

(1) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sind vor ihrem Erlass auf die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen sowie deren Gleichstellung zu überprüfen.

(2) Die Landesregierung entwickelt Fachprogramme mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft und setzt diese um. Angebote der Teilhabe sind dabei insbesondere am individuellen Bedarf, am Wunsch- und Wahlrecht und am Grundsatz der Vorrangigkeit ambulanter Leistungen auszurichten.

§ 10

Gemeinsame Erziehung und Bildung
in öffentlichen Einrichtungen

Einrichtungen zur Erziehung und Bildung fördern die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderungen am Leben in der Gesellschaft und bieten ihnen gemeinsame Lern- und Lebensfelder. Hierzu gehört auch der Einsatz der in § 6 genannten Mittel der Kommunikation. Die individuell notwendige Förderung ist dabei zu gewährleisten.

§ 11

Leitlinien für Hilfen, Dienste und Einrichtungen

(1) Hilfen, Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen orientieren sich am Bedarf der Betroffenen. Dabei ist zu gewährleisten, dass sie die Selbständigkeit von Menschen mit Behinderungen in ihrer Lebensführung unterstützen, von ihnen selbst organisierte Hilfeformen ermöglichen und die Zielsetzung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft fördern. Das gesetzlich vorgesehene Wunsch- und Wahlrecht ist zu beachten.

(2) Hilfen, Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, auf die ein rechtlicher Anspruch besteht, sind bürgernah vorzuhalten. Qualitätsgerechte Maßnahmen und Leistungen sind sicherzustellen.

(3) Bei der Ausgestaltung familienergänzender und schulbegleitender Angebote der Jugendhilfe sowie spezieller Angebote der Jugendförderung ist solchen Formen der Vorrang einzuräumen, die für Menschen mit und ohne Behinderungen gleichermaßen geeignet sind.

(4) Maßnahmen der Prävention, Habilitation und Rehabilitation haben Vorrang vor sonstigen Hilfen.

(5) Die berufliche Integration und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat Vorrang vor sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsangeboten.

(6) Angebote des selbständigen Wohnens sowie der ambulanten Tagesförderung haben Vorrang vor stationären Betreuungsformen.

(7) Aufklärung über und Abbau von Benachteiligungen gehören zu den wichtigen pädagogischen Inhalten in der Förderung und Betreuung von jungen Menschen.

(8) Die Träger der öffentlichen Verwaltung unterrichten und beraten Menschen mit Behinderungen sowie deren Angehörige oder sonstige ihnen Hilfe leistende Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die für sie in Betracht kommenden Hilfen, Dienste und Einrichtungen. Das Recht auf die Wahl einer unabhängigen Beratung bleibt unberührt.

Abschnitt 3

Barrierefreiheit

§ 12

Herstellung von Barrierefreiheit bei der Teilhabe am
politischen und öffentlichen Leben

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung stellen sicher, dass die Verfahren, Einrichtungen und Materialien für die Wahlen zu den Volksvertretungen auch für Menschen mit Behinderungen geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind.

(2) Die Träger der öffentlichen Verwaltung schützen das Recht von Menschen mit Behinderungen, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben wahrzunehmen, indem sie bei Bedarf die Nutzung unterstützender Technologien erleichtern sowie die erforderliche Assistenz sicherstellen.

§ 13

Herstellung von Barrierefreiheit
in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.

(2) Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten der Träger der öffentlichen Verwaltung sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden.

§ 14

Recht auf Verwendung von Gebärdensprache
und anderen Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in der Deutschen Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen können, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

(4) Soweit es zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist, haben die Träger der öffentlichen Verwaltung die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern oder anderen geeigneten Kommunikationshilfen festzulegen,

  2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- und sprachbehinderten Menschen und den Trägern der öffentlichen Verwaltung zu regeln,

  3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen zu regeln und

  4. zu regeln, welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 3 anzusehen sind.

§ 15

Gestaltung von Dokumenten

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen in angemessenem Maße zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Vorschriften über die Form, die Bekanntgabe und die Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

§ 16

Barrierefreie Informationstechnik

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung gestalten ihre Internetauftritte und Internetangebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung und

  2. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen

zu bestimmen.

(3) Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass andere Anbietende von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 2 Nr. 1 gestalten.

§ 17

Zielvereinbarungen

(1) Zur Herstellung von Barrierefreiheit sollen Zielvereinbarungen zwischen Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen und den Trägern der öffentlichen Verwaltung sowie Unternehmen und Unternehmensverbänden für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich geschlossen werden. Soweit Landesverbände nicht vorhanden sind, können auch örtliche Verbände Zielvereinbarungen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich treffen. Die nach diesem Gesetz anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

  1. die Bestimmung der Vereinbarungsparteien und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,

  2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche künftig zu verändern sind, um dem Anspruch der Menschen mit Behinderungen auf Zugang und Nutzung zu genügen,

  3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

Die Vereinbarungen können ferner eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

(3) Der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen sind an das für Behindertenpolitik zuständige Ministerium zu melden.

Abschnitt 4

Rechtsbehelfe

§ 18

Vertretungsbefugnis in verwaltungsrechtlichen
und sozialrechtlichen Verfahren

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die nach diesem Gesetz anerkannten Verbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei Rechtsschutzersuchen durch Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

§ 19

Klagerecht anerkannter Verbände

(1) Ein anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes auf Feststellung eines Verstoßes durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung gegen das Benachteiligungsverbot und die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach diesem Gesetz und anderen landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt , erheben. Wird eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem Verfahren vor einem Verwaltungs- oder Sozialgericht getroffen, besteht keine Klagebefugnis.

(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann eine Klage nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt.

(3) Vor Erhebung einer Klage ist ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 80b der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach den §§ 78 bis 86b des Sozialgerichtsgesetzes durchzuführen.

(4) Die Anerkennung eines Verbandes kann das für Behindertenpolitik zuständige Ministerium auf Antrag nach Anhörung der oder des Landesbehindertenbeauftragten und des Behindertenbeirates des Landes Sachsen-Anhalt erteilen, wenn der Verband

  1. nach seiner Satzung die Belange der Menschen mit Behinderungen fördert,

  2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf Landesebene zu vertreten,

  3. unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs seiner bisherigen Tätigkeit, des Mitgliederkreises sowie seiner Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und

  4. aufgrund gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Das für Behindertenpolitik zuständige Ministerium kann die Erteilung der Anerkennung auf eine andere Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen. Rücknahme und Widerruf der Anerkennung richten sich nach den entsprechenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen. Eine nach vergleichbaren bundesgesetzlichen Bestimmungen durch eine Bundesbehörde erfolgte Anerkennung steht einer Anerkennung im Sinne des Satzes 1 gleich.

Abschnitt 5

Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

§ 20

Landesbehindertenbeauftragte oder
Landesbehindertenbeauftragter

(1) Die Landesregierung beruft auf Vorschlag des für Behindertenpolitik zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit dem Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt eine hauptamtliche Landesbehindertenbeauftragte oder einen hauptamtlichen Landesbehindertenbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren für die Belange der Menschen mit Behinderungen. Erneute Berufungen sind zulässig.

(2) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte trägt die Bezeichnung ,,Die Beauftragte der Landesregierung von Sachsen-Anhalt für die Belange der Menschen mit Behinderungen - Landesbehindertenbeauftragte“ oder ,,Der Beauftragte der Landesregierung von Sachsen-Anhalt für die Belange der Menschen mit Behinderungen - Landesbehindertenbeauftragter“.

(3) Die Landesregierung stellt der oder dem Landesbehindertenbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung.

(4) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte ist dem für Behindertenpolitik zuständigen Mitglied der Landesregierung dienst- oder arbeitsrechtlich direkt unterstellt, jedoch in ihrer oder seiner Tätigkeit unabhängig, weisungsungebunden und geschäftsbereichsübergreifend.

§ 21

Aufgaben und Befugnisse

(1) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte fördert die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes. Insbesondere

  1. berät sie oder er die Landesregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik,

  2. regt sie oder er Maßnahmen an, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen abzubauen oder ihrem Entstehen entgegenzuwirken,

  3. tritt sie oder er dafür ein, dass dem Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes und Artikel 7 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sowie den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen, insbesondere den Vorschriften dieses Gesetzes, im Sinne des Artikels 38 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Rechnung getragen wird,

  4. legt sie oder er dem Landtag einmal in der Legislaturperiode einen Bericht zur Umsetzung dieses Gesetzes vor.

(2) Erlangt die oder der Landesbehindertenbeauftragte Kenntnis von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass Menschen mit Behinderungen benachteiligt werden, so klärt sie oder er in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen Verwaltung den Sachverhalt auf und vermittelt zwischen den Beteiligten. Hierzu kann sie oder er insbesondere Berichte und Stellungnahmen anfordern, Auskünfte einholen und Akten einsehen. Ist für die Aufklärung des Sachverhaltes im Einzelfall die Weitergabe personenbezogener Daten erforderlich, so bedarf die oder der Landesbehindertenbeauftragte hierzu der Einwilligung der oder des Betroffenen.

(3) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die oder der Landesbehindertenbeauftragte mit Einwilligung der oder des Betroffenen insbesondere das Recht, bei den Trägern der öffentlichen Verwaltung Auskünfte einzuholen und Akteneinsicht zu nehmen, sofern dies im Zusammenhang mit einer glaubhaft gemachten Benachteiligung steht und Rechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wird die Auskunft oder die Akteneinsicht verweigert, so haben die Träger der öffentlichen Verwaltung dies der oder dem Landesbehindertenbeauftragten unverzüglich und unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Für Streitigkeiten, die sich aus der Verweigerung der Auskunft oder der Akteneinsicht ergeben, steht der Verwaltungsrechtsweg offen.

(4) Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben arbeitet die oder der Landesbehindertenbeauftragte insbesondere mit

  1. den obersten Landesbehörden,

  2. dem Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt,

  3. den auf Landesebene tätigen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen,

  4. den Tarifparteien und Berufsverbänden,

  5. dem Runden Tisch für Menschen mit Behinderungen und

  6. den kommunalen Behindertenbeauftragten

zusammen.

§ 22

Beteiligung

Die oder der Landesbehindertenbeauftragte ist, soweit die Belange der Menschen mit Behinderungen betroffen sind, bei Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben sowie bei der Erarbeitung von Verwaltungsvorschriften frühzeitig zu beteiligen. Dabei ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 23

Anrufungsrecht

Jeder Mensch hat das Recht, sich mit Bitten, Beschwerden oder Anregungen an die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, dass gegen die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstoßen oder ihren Belangen auf andere Weise nicht entsprochen wird.

§ 24

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte hat, auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit, über die ihr oder ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte darf nur mit Einwilligung des für Behindertenpolitik zuständigen Ministeriums über Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 vor Gericht Aussagen machen oder Erklärungen abgeben.

§ 25

Kommunale Behindertenbeauftragte

(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zu ihrer Einbeziehung in kommunale Entscheidungsprozesse sowie zur Umsetzung dieses Gesetzes im eigenen Zuständigkeitsbereich haben die kreisfreien Städte und Landkreise Behindertenbeauftragte zu bestellen.

(2) Unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 können die kreisfreien Städte und Landkreise zur Beratung und Unterstützung der Behindertenbeauftragten Beiräte für die Belange der Menschen mit Behinderungen auf kommunaler Ebene bilden.

(3) Näheres zu den Absätzen 1 und 2 wird durch Satzung bestimmt.

(4) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte bildet zusammen mit den kommunalen Behindertenbeauftragten eine Landesarbeitsgemeinschaft, deren Aufgabe der Erfahrungs- und Informationsaustausch ist.

§ 26

Runder Tisch für Menschen mit Behinderungen

(1) Bei dem für Behindertenpolitik zuständigen Ministerium wird ein Runder Tisch für Menschen mit Behinderungen eingerichtet. Seine Tätigkeit ist unabhängig, überparteilich und auf eine Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen sowie deren gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gerichtet. Zu diesem Zweck greift er eigenständig Themen mit behindertenpolitischem Bezug auf und erarbeitet Beschlussempfehlungen für den Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Leitung und Geschäftsführung des Runden Tisches werden durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten wahrgenommen. Der Runde Tisch gibt sich im Benehmen mit dem für Behindertenpolitik zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung.

(3) Auf Antrag können die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Runden Tisch entstandenen Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht erstattet werden.

§ 27

Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Bei dem für Behindertenpolitik zuständigen Ministerium wird ein Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt eingerichtet.

(2) Der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt ist unabhängig und überparteilich und berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die für die Belange der Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind, und wird bei Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben angehört, soweit diese für Menschen mit Behinderungen von besonderer Bedeutung sind.

(3) Der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt besteht aus 16 stimmberechtigten Mitgliedern, der oder dem stimmberechtigten Landesbehindertenbeauftragten und aus sachverständigen, nicht stimmberechtigten Mitgliedern. Der Vorsitz und die Geschäftsführung werden von der oder dem Landesbehindertenbeauftragten wahrgenommen.

(4) Der Runde Tisch für Menschen mit Behinderungen schlägt dem für Behindertenpolitik zuständigen Ministerium 16 stimmberechtigte Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter vor. Bei der Auswahl der Vorschläge ist dafür zu sorgen, dass

  1. eine möglichst umfassende Vertretung von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen sichergestellt ist und

  2. Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander vertreten sind.

(5) Folgende Institutionen können dem für Behindertenpolitik zuständigen Ministerium ein sachverständiges, nicht stimmberechtigtes Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter vorschlagen:

  1. die auf Landesebene tätigen Verbände und Vereinigungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  2. die auf Landesebene tätigen Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,

  3. die auf Landesebene tätigen Arbeitsgemeinschaften von Schwerbehindertenvertretungen der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes,

  4. die Bundesagentur für Arbeit,

  5. die als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zugelassenen Kommunen im Land Sachsen-Anhalt,

  6. die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,

  7. die Kassenärztliche Vereinigung des Landes Sachsen-Anhalt,

  8. die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

  9. die LIGA der freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen-Anhalt,

  10. der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt,

  11. der Landkreistag Sachsen-Anhalt e.V.,

  12. die Architektenkammer Sachsen-Anhalt und

  13. die obersten Landesbehörden.

(6) Die für Behindertenpolitik zuständige Ministerin oder der zuständige Minister beruft die Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer von fünf Jahren. Erneute Berufungen sind zulässig.

(7) Der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt arbeitet mit den folgenden Institutionen zusammen und lädt diese bei Bedarf zu seinen Sitzungen ein:

  1. die Landesseniorenvertretung Sachsen-Anhalt e.V.,

  2. der Landesfrauenrat e.V.,

  3. die Heimaufsicht und

  4. Rehabilitationsträger, die nicht in Absatz 5 genannt sind.

(8) Die Mitglieder des Behindertenbeirates des Landes Sachsen-Anhalt und ihre Vertreterinnen oder Vertreter üben ihr Mandat unabhängig von ihrer sonstigen Tätigkeit aus. Sie werden ehrenamtlich oder, sofern sie kraft Amtes dem Behindertenbeirat angehören, im Rahmen ihrer Dienstpflichten tätig.

(9) Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Behindertenbeirates des Landes Sachsen-Anhalt auf Vorschlag des Runden Tisches für Menschen mit Behinderungen oder einer der in Absatz 5 genannten Institution vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden.

(10) Die im Landtag von Sachsen-Anhalt vertretenen Fraktionen bestimmen je ein Mitglied, das an den Sitzungen des Behindertenbeirates des Landes Sachsen-Anhalt teilnehmen kann. Den Fraktionen des Landtages von Sachsen-Anhalt werden die Sitzungstermine und die jeweils vorgesehene Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Sitzung mitgeteilt.

(11) Der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt gibt sich im Benehmen mit dem für Behindertenpolitik zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung.

(12) Auf Antrag können die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Behindertenbeirat und mit der Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirats entstandenen Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht erstattet werden.

Abschnitt 6

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28

Berichterstattung

Das für Behindertenpolitik zuständige Ministerium evaluiert das Gesetz zwei Jahre nach dem Inkrafttreten und erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt einen schriftlichen Bericht.

§ 29

Übergangsvorschriften

(1) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes berufene Beauftragte der Landesregierung von Sachsen-Anhalt für die Belange behinderter Menschen wird als Landesbehindertenbeauftragter tätig. Die Dauer seiner Berufung beträgt unter Anrechnung seiner bisherigen Berufungszeit fünf Jahre.

(2) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichtete Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt bleibt für den Rest seiner Amtszeit bestehen. Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichtete Runde Tisch für behinderte Menschen wird als Runder Tisch für Menschen mit Behinderungen nach § 26 fortgeführt.

§ 30

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Behindertengleichstellungsgesetz vom 20. November 2001 (GVBl. LSAS. 457), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 856), außer Kraft.

Magdeburg, den 16. Dezember 2010.

Der Präsident des Landtages

Der Ministerpräsident

Der Minister

von Sachsen-Anhalt

des Landes Sachsen-Anhalt

für Gesundheit und Soziales

 

 

des Landes Sachsen-Anhalt

Steinecke

Prof. Dr. Böhmer

Bischoff